Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit §§ 46 Abs. 1, Abs. 3 und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden. Danach ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich aus dem Verhalten des Inhabers ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Weigert sich der Betroffene, ein angefordertes Fahreignungsgutachten vorzulegen, oder bringt er es nicht fristgerecht bei, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen.
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens findet ihre Grundlage in § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV. Danach ist ein Gutachten zwingend beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Eine Ermessensentscheidung der Behörde besteht in diesem Zusammenhang nicht. Das frühere Absolvieren eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist ohne rechtliche Relevanz für die aktuelle Beurteilung, da neue Tatsachen - hier eine weitere Alkoholfahrt - die erneute Begutachtungspflicht auslösen.
Für die Frage der Verwertbarkeit früherer Alkoholverstöße ist auf die Tilgungsfristen des Fahreignungsregisters abzustellen. Maßgeblich sind die Übergangsvorschriften des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, nach denen für Entscheidungen, die vor dem 1. Mai 2014 gespeichert wurden, die §§ 28, 29 StVG a. F. Anwendung finden. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. bestimmt, dass die Tilgung erst zulässig ist, wenn für sämtliche Eintragungen die Voraussetzungen vorliegen. Dadurch tritt eine Ablaufhemmung ein. Die Tilgungsfrist beginnt gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. erst mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung.
Auf dieser Grundlage war im zu entscheidenden Fall eine rechtskräftig abgeurteilte Trunkenheitsfahrt weiterhin verwertbar, da ihre Tilgungsfrist erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Neuerteilung begann und im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch nicht abgelaufen war. Ein zusätzlicher Ermessensspielraum hinsichtlich der Verwertbarkeit wegen Zeitablaufs besteht nach der Rechtsprechung nicht (vgl. OVG Sachsen, 24.11.2015 - Az: 3 B 280/15). Damit durfte auch ein länger zurückliegendes Fehlverhalten berücksichtigt werden, solange die Tilgung nicht eingetreten war.
Die in einem späteren Ordnungswidrigkeitenverfahren festgestellte Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss stellte eine weitere relevante Tatsache dar. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV genügt bereits eine wiederholte Auffälligkeit unter Alkoholeinfluss, um die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen. Einwände gegen die Messmethode der Atemalkoholfeststellung griffen nicht durch, sobald die Entscheidung der Bußgeldbehörde rechtskräftig geworden ist.
Persönliche Gesichtspunkte oder ein Verweis auf früher absolvierte Schulungsmaßnahmen können die zwingende Rechtsfolge nicht beeinflussen. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor, da die gesetzliche Regelung den Handlungsspielraum der Behörde ausschließt. Auch die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ergibt sich zwingend aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV.
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens findet ihre Grundlage in § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV. Danach ist ein Gutachten zwingend beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Eine Ermessensentscheidung der Behörde besteht in diesem Zusammenhang nicht. Das frühere Absolvieren eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist ohne rechtliche Relevanz für die aktuelle Beurteilung, da neue Tatsachen - hier eine weitere Alkoholfahrt - die erneute Begutachtungspflicht auslösen.
Für die Frage der Verwertbarkeit früherer Alkoholverstöße ist auf die Tilgungsfristen des Fahreignungsregisters abzustellen. Maßgeblich sind die Übergangsvorschriften des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, nach denen für Entscheidungen, die vor dem 1. Mai 2014 gespeichert wurden, die §§ 28, 29 StVG a. F. Anwendung finden. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. bestimmt, dass die Tilgung erst zulässig ist, wenn für sämtliche Eintragungen die Voraussetzungen vorliegen. Dadurch tritt eine Ablaufhemmung ein. Die Tilgungsfrist beginnt gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. erst mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung.
Auf dieser Grundlage war im zu entscheidenden Fall eine rechtskräftig abgeurteilte Trunkenheitsfahrt weiterhin verwertbar, da ihre Tilgungsfrist erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Neuerteilung begann und im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch nicht abgelaufen war. Ein zusätzlicher Ermessensspielraum hinsichtlich der Verwertbarkeit wegen Zeitablaufs besteht nach der Rechtsprechung nicht (vgl. OVG Sachsen, 24.11.2015 - Az: 3 B 280/15). Damit durfte auch ein länger zurückliegendes Fehlverhalten berücksichtigt werden, solange die Tilgung nicht eingetreten war.
Die in einem späteren Ordnungswidrigkeitenverfahren festgestellte Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss stellte eine weitere relevante Tatsache dar. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV genügt bereits eine wiederholte Auffälligkeit unter Alkoholeinfluss, um die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen. Einwände gegen die Messmethode der Atemalkoholfeststellung griffen nicht durch, sobald die Entscheidung der Bußgeldbehörde rechtskräftig geworden ist.
Persönliche Gesichtspunkte oder ein Verweis auf früher absolvierte Schulungsmaßnahmen können die zwingende Rechtsfolge nicht beeinflussen. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor, da die gesetzliche Regelung den Handlungsspielraum der Behörde ausschließt. Auch die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ergibt sich zwingend aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV.
OVG Sachsen, 30.04.2019 - Az: 3 B 74/19
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