Verlangt eine Begutachtungsstelle bei gelegentlichem Cannabiskonsum generell und ohne einzelfallbezogenen Grund einen Abstinenznachweis für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten, ist dies mit Nummer 9.2.2 der Anlage 4 FeV nicht vereinbar. Weist der Betroffene die Fahrerlaubnisbehörde substantiiert darauf hin, muss diese bei der Begutachtungsstelle auf eine rechtskonforme Begutachtung hinwirken, statt aus der bloßen Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung zu schließen.
Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV verlangt für die Fahreignung von Personen, die gelegentlich Cannabis konsumieren, keinen vollständigen Konsumverzicht, sondern im Wesentlichen das Trennen der Cannabiseinnahme von dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, darf die Begutachtungsstelle die Erstellung eines positiven Gutachtens nicht generell und ohne sachlichen, sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergebenden Grund von einem Abstinenznachweis abhängig machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2021 - Az: 16 B 22/21; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - Az: 16 B 1697/19; Balke/Frese/Koehl, NJ 2022, 241, 242; Koehl, NZV 2022, 449, 450). Nur in bestimmten, von der Ausgestaltung des Einzelfalls abhängigen Fallgestaltungen kann es sachgerecht sein, einen solchen Abstinenznachweis zu fordern (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl., S. 438). Wird gleichwohl einzelfallunabhängig ein Abstinenznachweis verlangt, kann dies nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, da eine solche Fehleinschätzung der Begutachtungsstelle weder auf von ihm zu vertretenden Umständen beruht noch in seine Risikosphäre fällt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2021 - Az: 16 B 22/21; Dronkovic, DAR 2021, 410, 411).
Kommt die Fahrerlaubnisbehörde dieser Pflicht zur Nachfrage bei der Begutachtungsstelle trotz wiederholter substantiierter Hinweise des Betroffenen nicht nach, kann sie aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf die fehlende Kraftfahreignung schließen. Die auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins erweisen sich in einem solchen Fall als rechtswidrig, sodass eine hiergegen gerichtete Beschwerde gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg hat.
Gutachtenanordnung bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten
Bringt ein Betroffener ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender, von dem Betroffenen nicht zu vertretender Grund besteht (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15; VGH Baden-Württemberg, 02.01.2018 - Az: 10 S 2000/17; VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - Az: 10 S 77/15; OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2021 - Az: 16 B 22/21). Nur unter diesen Voraussetzungen ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Betroffene durch die Unterlassung der Beibringung einen Eignungsmangel verbergen will (vgl. VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - Az: 10 S 2246/12; VGH Bayern, 30.11.2022 - Az: 11 CS 22.2195).Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV verlangt für die Fahreignung von Personen, die gelegentlich Cannabis konsumieren, keinen vollständigen Konsumverzicht, sondern im Wesentlichen das Trennen der Cannabiseinnahme von dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, darf die Begutachtungsstelle die Erstellung eines positiven Gutachtens nicht generell und ohne sachlichen, sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergebenden Grund von einem Abstinenznachweis abhängig machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2021 - Az: 16 B 22/21; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - Az: 16 B 1697/19; Balke/Frese/Koehl, NJ 2022, 241, 242; Koehl, NZV 2022, 449, 450). Nur in bestimmten, von der Ausgestaltung des Einzelfalls abhängigen Fallgestaltungen kann es sachgerecht sein, einen solchen Abstinenznachweis zu fordern (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl., S. 438). Wird gleichwohl einzelfallunabhängig ein Abstinenznachweis verlangt, kann dies nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, da eine solche Fehleinschätzung der Begutachtungsstelle weder auf von ihm zu vertretenden Umständen beruht noch in seine Risikosphäre fällt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2021 - Az: 16 B 22/21; Dronkovic, DAR 2021, 410, 411).
Welche Pflichten treffen die Fahrerlaubnisbehörde bei entsprechenden Hinweisen?
Angesichts der besonderen Grundrechtsrelevanz der Gutachtenanordnung, die in das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift (vgl. BVerfG, 24.06.1993 - Az: 1 BvR 689/92; BVerwG, 26.04.2012 - Az: 2 C 17.10; VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - Az: 10 S 746/17), kann der Betroffene nicht darauf verwiesen werden, das Gutachten trotz eines fehlerhaften Verlangens nach einem Abstinenznachweis gleichwohl erstellen zu lassen und ein negatives Ergebnis erst nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen. Weist der Betroffene die Fahrerlaubnisbehörde substantiiert darauf hin, dass die Begutachtungsstelle bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Erstellung eines positiven Gutachtens generell und ohne einzelfallbezogenen Grund von einem Abstinenznachweis abhängig macht, entspricht es regelmäßig dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Behörde bei der Begutachtungsstelle entsprechend nachfragt und auf eine der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV entsprechende Begutachtung und Beantwortung der gestellten Fragen hinwirkt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2021 - Az: 16 B 22/21; Koehl, NZV 2021, 495, 496 f.).Kommt die Fahrerlaubnisbehörde dieser Pflicht zur Nachfrage bei der Begutachtungsstelle trotz wiederholter substantiierter Hinweise des Betroffenen nicht nach, kann sie aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf die fehlende Kraftfahreignung schließen. Die auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins erweisen sich in einem solchen Fall als rechtswidrig, sodass eine hiergegen gerichtete Beschwerde gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg hat.
VGH Baden-Württemberg, 14.06.2023 - Az: 13 S 366/23
ECLI:DE:VGHBW:2023:0614.13S366.23.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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