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Unfallflucht nach Kollision an Ampelkreuzung führt zum Entzug der Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer sich nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden bewusst vom Unfallort entfernt, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen, macht sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar und muss mit dem Regelentzug der Fahrerlaubnis rechnen.

Wann liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor?

Nach § 142 StGB macht sich strafbar, wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, bevor er den anderen Unfallbeteiligten durch seine Anwesenheit die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat. Voraussetzung ist zunächst, dass der Täter den Unfall überhaupt bemerkt hat; das bloße objektive Vorliegen einer Kollision genügt nicht. Maßgeblich ist insoweit die subjektive Wahrnehmung des Unfallgeschehens durch den Handelnden.

Im zu entscheidenden Fall kam es an einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung zu einer Kollision zweier Fahrzeuge. Die Fahrerin des einen Fahrzeugs bestritt zunächst, den Zusammenstoß bemerkt zu haben, und berief sich auf eine durchgeführte Vollbremsung sowie die Annahme, es sei nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen. Diese Einlassung wurde durch die Beweisaufnahme widerlegt: Die Zeugenaussage des Unfallgegners, wonach es zu einer Verständigung über ein Zusammentreffen zur Klärung der weiteren Modalitäten gekommen sei - bestätigt durch Handzeichen und ein bestätigendes Nicken -, sowie die Angabe eines weiteren Zeugen, wonach dieser um das Fahrzeug der Angeklagten habe herumfahren müssen, begründeten in der Gesamtschau die Überzeugung des Gerichts vom vorsätzlichen Handeln.

Welche Bedeutung hat eine spätere Meldung bei der Polizei?

Eine nachträgliche, nicht unverzüglich erfolgte Meldung des Unfallgeschehens bei der Polizei beseitigt die bereits mit dem Sich-Entfernen vom Unfallort eingetretene Tatvollendung nicht. Sie kann jedoch im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 StGB zugunsten des Täters berücksichtigt werden, da hierdurch - wenn auch verspätet - die Feststellung der Beteiligtendaten ermöglicht wird. Ebenso zugunsten wirkt sich aus, wenn der Täter bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Wie wirkt sich die Höhe des Schadens auf die Strafzumessung aus?

Zu Lasten des Täters ist im Rahmen der Strafzumessung insbesondere die Höhe des durch das Fahrverhalten verursachten Sachschadens zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall belief sich der Schaden auf ca. 3.200,00 Euro, der erst mehrere Monate nach dem Unfallereignis durch die Haftpflichtversicherung reguliert wurde. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Täter sprechender Umstände wurde vorliegend eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen erachtet.

Führt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis?

Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt ein Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor, wenn sich der Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein bedeutender Sachschaden entstanden ist. In diesem Regelfall ist die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu entziehen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Absehen vom Regelfall rechtfertigen. Solche besonderen Umstände müssen konkret vorgetragen oder sonst ersichtlich sein. Das bloße Fehlen einschlägiger Vorstrafen oder eine nachträgliche Meldung bei der Polizei genügen hierfür nicht.

Welche Sperrfrist ist bei der Entziehung der Fahrerlaubnis festzusetzen?

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 69a StGB zugleich eine Sperrfrist festzusetzen, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Bemessung der Sperrfrist richtet sich danach, welcher Zeitraum erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um auf die Einsicht und Eignung des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs einzuwirken.

Im entschiedenen Fall wurde eine Sperrfrist von 7 Monaten als ausreichend, aber auch angemessen angesehen.


AG Solingen, 29.01.2018 - Az: 22 Ds 156/17

ECLI:DE:AGSG:2018:0129.22DS156.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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