Ein Fahrschüler haftet bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich nicht als Kraftfahrzeugführer, da diese Rolle während der Ausbildungsfahrt allein dem Fahrlehrer zukommt. Beim rückwärtigen Ausparken auf einem Parkplatz trifft den Rückwärtsfahrenden zudem eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, die im Kollisionsfall regelmäßig zu einer Alleinhaftung führt, wenn der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer lediglich mit Schrittgeschwindigkeit und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren ist.
Warum haftet ein Fahrschüler nicht als Fahrzeugführer?
Nach § 18 Abs. 1 StVG haftet grundsätzlich der Führer eines Kraftfahrzeugs für die bei einem Unfall entstandenen Schäden. Bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Begutachtungsfahrten ordnet § 2 Abs. 15 StVG jedoch an, dass ausschließlich der Fahrlehrer als Kraftfahrzeugführer im Sinne dieser Vorschrift gilt. Ein Fahrschüler ist demnach nicht passivlegitimiert für eine Haftung nach § 18 Abs. 1 StVG, da ihm die Fahrzeugführereigenschaft während der Ausbildungsfahrt kraft gesetzlicher Anordnung nicht zukommt.Bleibt der Fahrschüler dennoch haftungsrechtlich in der Verantwortung?
Die Sonderregelung des § 2 Abs. 15 StVG bewirkt keinen generellen Haftungsausschluss zugunsten des Fahrschülers. Im Außenverhältnis zu dritten Verkehrsteilnehmern verbleibt es bei der allgemeinen deliktischen Verschuldenshaftung nach § 823 BGB. Diese greift jedoch nur dann durch, wenn der Fahrschüler einen Fahrfehler begeht, den er auch unter Berücksichtigung seiner konkreten Ausbildungssituation und nach Maßgabe seines subjektiven Wissens- und Könnensstands unschwer hätte vermeiden können. Ist ein solcher vermeidbarer Fahrfehler nicht nachweisbar, scheidet auch eine Haftung nach § 823 BGB aus.Welche Sorgfaltspflichten gelten für den Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz?
Auf Parkplätzen, denen der Straßencharakter fehlt und die daher allein dem ruhenden Verkehr dienen, findet § 9 Abs. 5 StVO mit dem darin geregelten Gefährdungsausschluss für rückwärts Fahrende keine unmittelbare Anwendung, da die Vorschrift vorrangig den fließenden Verkehr schützt. Stattdessen gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert wird. Die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die aus dem eingeschränkten Sichtfeld für den rückwärtigen Verkehr resultiert, ist dabei zu berücksichtigen, sodass die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich demnach so verhalten, dass er sein Fahrzeug bei Erkennbarkeit einer Gefahr notfalls sofort anhalten kann.Urteil freischalten
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LG Saarbrücken, 18.07.2014 - Az: 13 S 75/14
ECLI:DE:LGSAARB:2014:0718.13S75.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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