Eine Haftung als Fahrschüler nach § 18 Abs. 1 StVG (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers) kommt nicht in Betracht, da ein Fahrschüler nicht als Kraftfahrzeugführer im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
Zwar bewirkt § 2 Abs. 15 StVG keinen generellen Haftungsausschluss. Vielmehr gilt für Fahrschüler im Außenverhältnis zu dritten Verkehrsteilnehmern die allgemeine Verschuldenshaftung gem. § 823 BGB. Sie greift aber nur durch, wenn ein Fahrschüler einen Fahrfehler begeht, den er auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildungssituation nach Maßgabe seines subjektiven Wissens und Könnens unschwer hätte vermeiden können.
Zwar bewirkt § 2 Abs. 15 StVG keinen generellen Haftungsausschluss. Vielmehr gilt für Fahrschüler im Außenverhältnis zu dritten Verkehrsteilnehmern die allgemeine Verschuldenshaftung gem. § 823 BGB. Sie greift aber nur durch, wenn ein Fahrschüler einen Fahrfehler begeht, den er auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildungssituation nach Maßgabe seines subjektiven Wissens und Könnens unschwer hätte vermeiden können.
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LG Saarbrücken, 18.07.2014 - Az: 13 S 75/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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