Der Fahrlehrer muss seine Fahrschüler gewissenhaft und ordnungsgemäß ausbilden. Die Mindestanforderungen für den Fahrunterricht sind in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung geregelt.
An die Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers sind hohe Anforderungen zu stellen, denn der ordnungsgemäße Betrieb einer Fahrschule soll die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit sicherstellen.
Strassenverkehrsrechtlich gilt der Fahrlehrer als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs, der Schüler ist Insasse. Fehler des Schülers gelten daher als Fehler des Fahrlehrers. Ein anderes gilt dann, wenn es sich bei dem Fehlverhalten um Absicht, grobe Fahrlässigkeit oder grobe Sorgfaltspflichtverletzung handelt oder wenn der Schüler die Anweisungen des Fahrlehrers grob missachtet. Der Ausbildungsstand des betroffenen Fahrschülers ist daher entscheidend.
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