Einem (angestellten) Fahrlehrer kann die Fahrlehrererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden, wenn dieser aufgrund seiner Spielsucht Geld der Fahrschüler nicht an den Fahrschulinhaber weitergeleitet hat.
Vorliegend ging es um 85 Fälle mit einem Betrag von insgesamt 17.035 Euro.
Hier ist der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis offensichtlich rechtmäßig. Schließlich hatte der Betroffene seine Ausbilderfunktion missbraucht und die Vermögensinteressen der ihm anvertrauten Fahrschüler in schwerwiegender Weise verletzt. Daher ist die Maßnahme trotz Einfluss auf die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit gerechtfertigt, da ursächlich für das Verhalten die Spielsucht des Lehrers war.
Geldbeschaffungsdelikte sind in diesem Krankheitsbild typisch, so dass es zu befürchten ist, dass auch künftig mit derartigen Delikten gegenüber den Fahrschülern zu rechnen ist.
Entscheidung bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2012 - Az: 6 B 11340/11.OVG
VG Mainz, 25.10.2011 - Az: 3 L 995/11.MZ
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