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Sperrfrist für die Ausstellung des Führerscheins

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Was ist eigentlich die Sperrfrist?

Die Sperrfrist ist der Zeitraum, in dem die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Entzug einer Fahrerlaubnis keine neue Fahrerlaubnis ausstellen darf.

Betroffen sind Personen, die wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wurden, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde und sich aus der Tat ergibt, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Dies betrifft u.a. eine Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) sowie den Vollrausch.

Gesetzliche Grundlagen der Sperrfrist

Geregelt wird die Sperrfrist in § 69a StGB. Bei Entzug der Fahrerlaubnis bestimmt das Gericht gleichzeitig, über welchen Zeitraum keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Dieser Zeitraum kann zwischen 6 Monaten und 5 Jahren liegen, in Ausnahmefällen kann auch eine Sperre für immer angeordnet werden.

Die Dauer der Sperrfrist richtet sich danach, wie lange die aus der Anlasstat erwiesene Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich andauern wird. Dabei müssen die Umstände des Einzelfalls und die Persönlichkeit des Täters umfassend gewürdigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die gesetzliche Mindestsperrfrist deutlich überschritten wird.

Wie lange dauert die Sperrfrist?

Wurde die Fahrerlaubnis aufgrund der Überschreitung der Grenze von 8 (ehemals 18) Punkten entzogen, so beträgt die Sperrfrist sechs Monate. Sofern gegen den Täter in den letzten 3 Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, beträgt das Mindestmaß der Sperrfrist ein Jahr.

Wann beginnt die Sperrfrist?

Die Sperrfrist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Wurde die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen, so ist das Mindestmaß der Sperrfrist um diese Zeit zu verringern, wobei ein Zeitraum von 3 Monaten nicht unterschritten werden darf.

Kann die Sperrfrist aufgehoben werden?

Sofern der Betroffene nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, weil z.B. an einem Aufbauseminar teilgenommen wurde oder eine MPU erfolgreich abgeschlossen wurde, so kann ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperre gem. § 69a Abs. 7 StGB gestellt werden.

Die Aufhebung ist jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monate (bzw. 12 Monaten in den Fällen des § 69a Abs. 3 StGB) möglich.

Der Strafrichter kann bei seiner Entscheidung über eine Verkürzung nicht nur die Teilnahme an einem Aufbauseminar berücksichtigen, sondern auch die Teilnahme an einer anderen psychologischen Nachschulung im weiteren Sinne, an verkehrspsychologischen oder verkehrstherapeutischen Schulungen. Es genügt, dass er diese Maßnahmen nach entsprechender Prüfung für wirksam und geeignet hält.
Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Dauer der Sperrfrist liegt gesetzlich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. In seltenen Ausnahmefällen kann die Sperre auch lebenslang angeordnet werden. Die konkrete Dauer bemisst sich nach der prognostizierten Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Die Sperrfrist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Wurde die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen, wird dieser Zeitraum auf das Mindestmaß der Sperrfrist angerechnet, wobei eine Mindestrestdauer von drei Monaten bestehen bleiben muss.
Ja, gemäß § 69a Abs. 7 StGB kann ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung gestellt werden, sofern der Betroffene nicht mehr als ungeeignet gilt. Dies setzt meist den Nachweis von Maßnahmen wie Aufbauseminaren oder verkehrspsychologischen Schulungen voraus und ist frühestens nach drei Monaten (bzw. zwölf Monaten in spezifischen Fällen) möglich.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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