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MPU-Anordnung wegen alter Vorstrafen: Behörde muss Zeitablauf ernsthaft abwägen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Straftaten mit hohem Aggressionspotenzial können zwar grundsätzlich Zweifel an der Fahreignung begründen und eine MPU-Anordnung rechtfertigen - auch wenn sie keinen Bezug zum Straßenverkehr haben. Liegen die Taten jedoch bereits viele Jahre zurück, muss die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung konkret darlegen, warum trotz des Zeitablaufs und fehlender aktueller Auffälligkeiten noch ein relevanter Gefahrenverdacht besteht. Unterlässt sie dies, ist die Gutachtensanordnung ermessensfehlerhaft - und der darauf gestützte Fahrerlaubnisentzug rechtswidrig.

Tatbestandliche Voraussetzungen: Wann stehen Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung?

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anordnen, wenn Straftaten vorliegen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen - insbesondere wenn sie Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bieten. Ein solcher Zusammenhang setzt dabei weder voraus, dass die Anlasstaten einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellen, noch, dass sie im Straßenverkehr begangen wurden oder der Betroffene dort bereits zuvor auffällig geworden ist (vgl. VGH Bayern, 17.05.2021 - Az: 11 ZB 20.2572; VGH Bayern, 24.11.2014 - Az: 11 CS 14.2194).

Dem liegt die gesetzgeberische Einschätzung zugrunde, dass allgemeinrechtliche Straftaten in der Regel durch generalisierte Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt sind, die auch eine angemessene Bewertung der im Straßenverkehr geltenden Normen erschweren. Wer aufgrund rücksichtsloser Durchsetzung eigener Interessen, ausgeprägten Aggressionspotenzials oder unkontrollierter Impulse schwerwiegend die Rechte anderer verletzt, lässt typischerweise nicht erwarten, im motorisierten Straßenverkehr - insbesondere in häufig auftretenden Konfliktsituationen - die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer zu respektieren. Dieser Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs ist empirisch belegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - Az: 10 S 77/15).

Welche Straftaten begründen ein hohes Aggressionspotenzial?

Ein hohes Aggressionspotenzial liegt insbesondere dann vor, wenn die Tathandlungen auf einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten beruhen und Verhaltensmuster erkennbar werden, die sich nachteilig auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können. Gleichwohl kann sich ein hohes Aggressionspotenzial auch in einer planvollen, bedenkenlosen Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer äußern - eine spontan-impulsive Tatbegehung ist mithin nicht zwingend erforderlich.
Als typische Straftaten, die ein solches Aggressionspotenzial indizieren, nennen die nach Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV verbindlich anzuwendenden Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Nr. 3.16) etwa Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Nötigung sowie Sachbeschädigung. Delikte wie gefährliche Körperverletzung und sexuelle Nötigung erfüllen diese Voraussetzungen dem Grunde nach (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2017 - Az: 16 E 132/16; OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - Az: 12 LC 224/13).

Ermessensausübung bei lang zurückliegenden Straftaten

Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV begründet für die Fahrerlaubnisbehörde lediglich eine Ermächtigung zur Gutachtensanordnung, keine gebundene Entscheidung. Bei der Ermessensausübung ist maßgeblich zu berücksichtigen, wie lange die relevanten Taten zum Zeitpunkt der Anordnung zurückliegen. Für die Frage bestehender Eignungszweifel und die anschließende Ermessensausübung macht es einen wesentlichen Unterschied, ob eine fahreignungsrelevante Zuwiderhandlung erst kurze Zeit oder bereits mehrere Jahre zurückliegt - selbst wenn sie nach den Tilgungsvorschriften des BZRG noch verwertbar ist (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15).

Bei mehrere Jahre zurückliegenden Verstößen hat die Behörde unter Einbeziehung aller relevanten Umstände konkret zu prüfen, ob die Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen und ob verbleibende Eignungszweifel gegebenenfalls auch ohne Gutachtensbeibringung ausgeräumt werden können - etwa durch Vorlage von Zeugnissen, Berichten eines Bewährungshelfers oder anderen geeigneten Belegen. Kommt dies in Betracht, ist dem Betroffenen hierzu Gelegenheit zu geben. Diese Anforderungen gelten in besonderem Maße bei Straftaten, die - anders als Verkehrsdelikte - keine Eintragung im Fahreignungsregister nach sich ziehen und bei denen der Gesetzgeber keine Vorentscheidung über den Zusammenhang mit der Fahreignung getroffen hat.

Anforderungen an die Darlegung in der Beibringungsanordnung

Die Rechtmäßigkeit des auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützten Schlusses auf die Nichteignung setzt voraus, dass die Gutachtensanordnung selbst formell und materiell rechtmäßig ist - insbesondere dass sie anlassbezogen und verhältnismäßig ist sowie die maßgeblichen Ermessenserwägungen offenlegt (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15). Ermessenserwägungen, die in der Beibringungsaufforderung nicht dargelegt wurden, können nicht nachträglich geheilt werden. Allein die pauschale Feststellung, eine Begutachtung sei wegen eines wiederholten Verhaltensmusters angemessen, genügt nicht, wenn konkrete Ausführungen dazu fehlen, warum ein mehr als zehn Jahre zurückliegendes Verhalten bei völligem Fehlen zwischenzeitlicher aggressiver Handlungen - insbesondere im Straßenverkehr - noch eine gegenwärtige Gefahrenlage begründen soll. Auch der Umstand, dass der Behörde selbst keine psychologischen Kenntnisse zur Beurteilung einer Rückfallgefahr zur Verfügung stehen, kann die gebotene Darlegung der Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen trotz langen Zeitablaufs nicht ersetzen.

Rechtsfolge: Ermessensfehlerhafter Bescheid ist rechtswidrig

Ist die Gutachtensanordnung wegen Ermessensfehlern rechtswidrig, darf aus der Nichtbeibringung des Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden. Ein auf diesem Schluss beruhender Entziehungsbescheid verletzt den Betroffenen in seinen Rechten und ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben - unabhängig davon, ob die Behörde bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung die Beibringung eines Gutachtens hätte verlangen können.


VGH Bayern, 17.10.2022 - Az: 11 B 20.2996


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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