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Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit und sofortiger Vollziehung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere bei Erkrankungen oder Mängeln im Sinne der Anlage 4 zur FeV.

Alkoholabhängigkeit führt nach Nr. 8.3 der Anlage 4 FeV ohne weitere Abwägung zum Ausschluss der Fahreignung. Maßgeblich ist nicht, ob eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss festgestellt wurde, sondern allein die Diagnose der Abhängigkeit, da krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts besteht (vgl. BVerwG, 21.10.2015 - Az: 3 B 31.15; VGH Bayern, 11.09.2018 - Az: 11 CS 18.1708). Eine Wiedererlangung der Fahreignis setzt nach Nr. 8.4 der Anlage 4 FeV eine abgeschlossene Entwöhnungsbehandlung und in der Regel eine einjährige nachgewiesene Abstinenz voraus (VGH Bayern, 19.07.2019 - Az: 11 ZB 19.977).

Für die Diagnose wird auf die Kriterien der ICD-10 F10.2 und die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung abgestellt. Liegen innerhalb eines Jahres drei oder mehr Kriterien vor, ist von einer Abhängigkeit auszugehen. Eine punktuelle Feststellung, wonach zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt keine Kriterien erfüllt sind, reicht nicht aus, um eine Abhängigkeit zu verneinen. Alkoholabhängigkeit ist von chronischem Charakter; auch längere abstinente Zeiträume schließen sie nicht aus, wenn Rückfälle auftreten.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV soll die Fahreignung nicht durch den behandelnden Arzt begutachtet werden, um eine notwendige Distanz zu wahren. Diagnosen behandelnder Einrichtungen sind daher nicht ausschlaggebend, wenn ein unabhängiges Gutachten vorliegt. Blutalkoholkonzentrationen oberhalb von 2,0 ‰ können als Indiz für Toleranzentwicklung gewertet werden; Werte ab 3,0 ‰ sprechen regelmäßig für Abhängigkeit. Auch Werte knapp darunter können im Gesamtzusammenhang zur Bestätigung der Diagnose beitragen (vgl. VGH Bayern, 19.07.2019 - Az: 11 ZB 19.977).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig dem Erlassinteresse, wenn eine fehlende Fahreignung festgestellt ist (vgl. VGH Bayern, 04.07.2019 - Az: 11 CS 19.1041; OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2014 - Az: 16 B 1195/14; VGH Baden-Württemberg, 20.09.2011 - Az: 10 S 625/11). Persönliche oder berufliche Nachteile des Betroffenen treten dahinter zurück, da die Gefahren für die Allgemeinheit durch ungeeignete Kraftfahrer überwiegen. Dass keine Fahrt unter Alkoholeinfluss dokumentiert wurde oder dass der Betroffene längere Zeit unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegenwärtig nicht besteht.


VGH Bayern, 10.10.2019 - Az: 11 CS 19.1451


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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