Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen Zweifel an der Fahreignung, sind die Regelungen der §§ 11 bis 14 FeV heranzuziehen. Maßgeblich ist die Feststellung, ob eine Erkrankung oder ein sonstiger Umstand die Fahreignung ausschließt.
Nach Anlage 4 zur FeV i.V.m. den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung liegt bei Epilepsie regelmäßig keine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 vor, solange ein wesentliches Risiko für Anfallsrezidive besteht. Dies gilt auch dann, wenn über einen längeren Zeitraum Anfallsfreiheit besteht, aber weiterhin Antiepileptika eingenommen werden. In diesen Fällen wird eine fortbestehende Gefährdungslage angenommen, weil die Einnahme hochdosierter Medikamente regelmäßig auf das Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation hinweist.
Die Begutachtungsleitlinien sind nach Anlage 4a FeV als Bewertungsmaßstab verbindlich heranzuziehen. Danach ist Fahreignung bei Epilepsie in der Gruppe 2 nur gegeben, wenn eine mindestens zehnjährige Anfallsfreiheit besteht und seit mindestens fünf Jahren keine Einnahme von Antiepileptika erfolgt. Werden die Medikamente fortgeführt, kann eine Ausheilung der Erkrankung nicht angenommen werden. Abweichungen hiervon sind nur bei Vorliegen eines nachgewiesenen Ausnahmefalls gemäß Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 FeV möglich, wofür der Betroffene substantiierten Beweis zu erbringen hat.
Eine pauschale Behauptung, die Medikation werde lediglich prophylaktisch fortgeführt, genügt nicht. Ein nachvollziehbarer medizinischer Grund für die Verschreibung ist erforderlich, da die Annahme einer rein vorsorglichen Einnahme angesichts der erheblichen Nebenwirkungen nicht plausibel erscheint. Der Hinweis auf fehlende formale Diagnose einer Epilepsie steht der Bewertung nicht entgegen, da nach Nr. 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien auch andere anfallsartig auftretende Störungen mit akuter Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Die Darlegungslast für einen Ausnahmefall liegt beim Fahrerlaubnisinhaber. Ohne schlüssige Nachweise, dass eine Erkrankung ausgeheilt ist und keine fortbestehende Gefährdung besteht, bleibt die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung verpflichtet. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag stellt. Das Gericht ist nicht gehalten, von Amts wegen den behandelnden Arzt als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, sofern sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung nicht aufdrängt.
Nach Anlage 4 zur FeV i.V.m. den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung liegt bei Epilepsie regelmäßig keine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 vor, solange ein wesentliches Risiko für Anfallsrezidive besteht. Dies gilt auch dann, wenn über einen längeren Zeitraum Anfallsfreiheit besteht, aber weiterhin Antiepileptika eingenommen werden. In diesen Fällen wird eine fortbestehende Gefährdungslage angenommen, weil die Einnahme hochdosierter Medikamente regelmäßig auf das Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation hinweist.
Die Begutachtungsleitlinien sind nach Anlage 4a FeV als Bewertungsmaßstab verbindlich heranzuziehen. Danach ist Fahreignung bei Epilepsie in der Gruppe 2 nur gegeben, wenn eine mindestens zehnjährige Anfallsfreiheit besteht und seit mindestens fünf Jahren keine Einnahme von Antiepileptika erfolgt. Werden die Medikamente fortgeführt, kann eine Ausheilung der Erkrankung nicht angenommen werden. Abweichungen hiervon sind nur bei Vorliegen eines nachgewiesenen Ausnahmefalls gemäß Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 FeV möglich, wofür der Betroffene substantiierten Beweis zu erbringen hat.
Eine pauschale Behauptung, die Medikation werde lediglich prophylaktisch fortgeführt, genügt nicht. Ein nachvollziehbarer medizinischer Grund für die Verschreibung ist erforderlich, da die Annahme einer rein vorsorglichen Einnahme angesichts der erheblichen Nebenwirkungen nicht plausibel erscheint. Der Hinweis auf fehlende formale Diagnose einer Epilepsie steht der Bewertung nicht entgegen, da nach Nr. 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien auch andere anfallsartig auftretende Störungen mit akuter Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Die Darlegungslast für einen Ausnahmefall liegt beim Fahrerlaubnisinhaber. Ohne schlüssige Nachweise, dass eine Erkrankung ausgeheilt ist und keine fortbestehende Gefährdung besteht, bleibt die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung verpflichtet. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag stellt. Das Gericht ist nicht gehalten, von Amts wegen den behandelnden Arzt als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, sofern sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung nicht aufdrängt.
VGH Bayern, 02.07.2019 - Az: 11 ZB 19.975
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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