Wer wiederholt unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt - auch ein fahrerlaubnisfreies wie einen E-Scooter oder ein Fahrrad - kann von der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert werden. Wird dieses nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde auf die Nichteignung schließen und das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zwingend untersagen.
Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Da die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht isoliert anfechtbar ist, stellt die Rechtsprechung an sie strenge Anforderungen, die im Falle einer Folgemaßnahme - hier die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge - inzident zu prüfen sind.
Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
Rechtsgrundlage für die Untersagung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand hierzu als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Zu den fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen in diesem Sinne zählen unter anderem Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter.Wann darf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden?
Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV erforderlich, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Für die Einholung eines solchen Gutachtens wegen „wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss“ genügen bereits zwei Trunkenheitsfahrten mit einem Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l. Vorliegend betraf dies eine Trunkenheitsfahrt mit einem Pkw sowie eine spätere Fahrt mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss.Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Da die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht isoliert anfechtbar ist, stellt die Rechtsprechung an sie strenge Anforderungen, die im Falle einer Folgemaßnahme - hier die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge - inzident zu prüfen sind.
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VG Würzburg, 01.03.2023 - Az: W 6 S 23.247
Nachfolgend: VGH Bayern, 12.07.2023 - Az: 11 CS 23.551
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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