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Heimlicher Vaterschaftstest: Labor darf auch ohne Zustimmung der Mutter testen

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Erstellung privater Abstammungsgutachten ohne Einwilligung des Kindes oder der sorgeberechtigten Mutter ist nicht wettbewerbswidrig, weil weder Standesrichtlinien noch Datenschutzrecht wettbewerbsbezogene Normen darstellen und die Grundrechtsabwägung nicht zwingend zugunsten des Kindes ausfällt. Ein heimlicher Test greift sogar weniger stark in das Kindeswohl ein als eine gerichtlich erzwungene Klärung der Vaterschaft. Sachliche Medienberichte hierüber sind keine getarnte Werbung.

Verstößt ein heimliches Abstammungsgutachten gegen eine wettbewerbsrelevante Norm?

Die Erstellung heimlicher Abstammungsgutachten ist nicht nach § 1 UWG (a.F.) unlauter, wenn allenfalls Normen verletzt werden, die keinen Wettbewerbsbezug haben.

Die Richtlinien der Bundesärztekammer und des Robert-Koch-Instituts für die Erstattung von Abstammungsgutachten vom 08.03.2002 sehen unter Ziff. 2.1 vor, dass die Abstammung ohne richterlichen Beschluss nur mit Einwilligung der betroffenen Person, bei Geschäftsunfähigkeit mit Einwilligung des Sorgeberechtigten, untersucht werden darf. Solche Richtlinien haben keinen Gesetzesrang. Ein Verstoß begründet für sich allein kein Unlauterkeitsurteil, sondern hat allenfalls indizielle Bedeutung (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, § 1 Rn 801). Hinzu kommt, dass die Richtlinie nicht das Verhältnis der Wettbewerber untereinander regelt, sondern dem Schutz der betroffenen Menschen dient.

Ob ein Verstoß gegen § 4 BDSG vorliegt, konnte vorliegend offenbleiben. Das Bundesdatenschutzgesetz enthält keine wettbewerbsrechtlichen Regelungen, sondern personenbezogene Wertungen zum Schutz der Persönlichkeit. Ein Datenschutzverstoß ist daher nicht ohne Weiteres sittenwidrig. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, etwa der gezielte Einsatz heimlich gewonnener Daten gegen einen Wettbewerber. Hierzu war nichts vorgetragen.

Welche Rolle spielen die Grundrechte?

Die Erhebung der Abstammungsdaten eines Kindes ohne dessen Zustimmung kann das Grundrecht des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG berühren. Grundrechte entfalten als Abwehrrechte gegen den Staat zwar keine unmittelbare Drittwirkung im Privatrecht. Sie strahlen aber auf unbestimmte Rechtsbegriffe wie § 1 UWG aus. Ist ein Wettbewerbshandeln grundrechtswidrig, führt dies regelmäßig zur Bejahung der Sittenwidrigkeit (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, Einführung Rn. 275).

Die Frage der Abstammung gehört zum engsten Bereich der Individualsphäre des Kindes. Dessen Recht wiegt grundsätzlich schwerer als das Recht des Gewerbetreibenden auf Berufsausübung im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit. Bei der grundrechtlichen Bewertung sind jedoch die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen.

Wie fällt die Abwägung mit dem Interesse des Vaters aus?

Dem Kind steht das Grundrecht des tatsächlichen oder rechtlichen Vaters gegenüber, zu erfahren, ob das Kind von ihm abstammt. Dieses Recht findet mehrfach Ausdruck im BGB. Zudem verpflichtet § 372a ZPO jede Person zur Duldung von Untersuchungen zu Abstammungszwecken, soweit dies in den Fällen der §§ 1600c und 1600d BGB oder in anderen Fällen erforderlich ist.

Ist ein Kind im gerichtlichen Abstammungsverfahren zur Duldung entsprechender Feststellungen verpflichtet, sind seine Interessen gegen die des Vaters abzuwägen. Ein heimlicher Abstammungstest greift dabei deutlich weniger schwer in das Kindeswohl ein als ein gerichtlich eingeholter und möglicherweise erzwungener Test.

Auch dort, wo das Gesetz keine Klärungsmöglichkeit vorsieht, kann ein anerkennenswertes Interesse bestehen. Dies gilt etwa, wenn ein Kind ehelich geboren wird, der Ehemann die Vaterschaft anerkennt, ein möglicherweise biologischer Vater aber Gewissheit sucht. Sein Interesse an einem wenig belastenden heimlichen Test ist dann allerdings gegen den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG abzuwägen, wie er auch in der gesetzgeberischen Entscheidung zum Ausdruck kommt, dem biologischen Vater kein formales Abstammungsverfahren zu eröffnen. Insgesamt überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Kindes nicht so deutlich, dass die Erstellung heimlicher Gutachten durch ein Labor als unlauter und damit wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen wäre.

Sind Zeitungsartikel über heimliche Vaterschaftstests unzulässige Werbung?

Redaktionelle Beiträge, in denen der Geschäftsführer eines Labors in einer Telefonaktion Leserfragen beantwortet und das Labor dabei namentlich mit Erreichbarkeit genannt wird, sind keine getarnte, verbrauchertäuschende Werbung. Der Verbraucher erkennt, dass neben sachlichen Informationen auch das Institut genannt wird, bei dem entsprechende Gutachten in Auftrag gegeben werden können. Eine Irreführung findet nicht statt.

Enthält ein Interview im Wesentlichen sachliche Informationen zu einem Fragenkomplex, der einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung beschäftigt, und ist der Hinweis auf das eigene Institut nicht marktschreierisch, liegt keine unlautere Werbung vor (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, § 1 Rn 803). Ist die Erstellung heimlicher Abstammungsgutachten nicht wettbewerbswidrig, kann auch die sachliche Information über deren Voraussetzungen mit Hinweis auf das eigene Institut nicht wettbewerbswidrig sein. Ein Anspruch auf Unterlassung entsprechender Telefon- und Werbeaktionen besteht daher nicht.


LG München I, 22.05.2003 - Az: 17 HK O 344/03

ECLI:DE:LGMUEN1:2003:0522.17HK.O344.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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