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Wer schließt den Gutachtervertrag bei der MPU ab?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wird die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis tätig und ordnet eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, entsteht ein Vertragsverhältnis, das häufig missverstanden wird. Betroffene gehen oftmals davon aus, die Behörde selbst beauftrage die Begutachtungsstelle mit der Erstellung des Gutachtens. Tatsächlich verhält es sich anders: Vertragspartner der Begutachtungsstelle für Fahreignung ist ausschließlich der Betroffene selbst.

Betroffener ist alleiniger Auftraggeber

Die Fahrerlaubnisbehörde kann gemäß § 11 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen. Die Behörde teilt dabei die Gründe für diese Zweifel mit und setzt eine Frist, innerhalb derer das Gutachten vorzulegen ist. Sie beauftragt jedoch nicht selbst eine Begutachtungsstelle, sondern fordert lediglich den Betroffenen auf, ein entsprechendes Gutachten beizubringen.

Zwischen dem Betroffenen und der Begutachtungsstelle kommt dadurch ein zivilrechtlicher Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zustande, gerichtet auf die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung des Gutachtens. Der Betroffene hat aus diesem Vertrag dieselben Rechte und Pflichten wie jeder andere Auftraggeber eines Werkvertrags auch. Er schuldet die vereinbarte Vergütung, die Begutachtungsstelle schuldet im Gegenzug ein vollständiges und mangelfreies Gutachten.

Freie Wahl der Begutachtungsstelle

Die Auswahl der konkreten Begutachtungsstelle obliegt allein dem Betroffenen. Die Fahrerlaubnisbehörde macht hierzu keine Vorgaben, benennt allenfalls Stellen in der Nähe. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung handelt. Die Anerkennung solcher Stellen richtet sich nach § 66 FeV und wird durch die zuständige Landesbehörde erteilt, wobei bundesweit vor allem die großen technischen Prüforganisationen als Träger auftreten. Im Ablauf und in der fachlichen Beurteilung unterscheiden sich die anerkannten Stellen nicht wesentlich voneinander. Eine Orientierung bietet häufig die - üblicherweise kostenlose - Informationsveranstaltung der jeweiligen Stelle.

Nachdem der Betroffene eine Begutachtungsstelle beauftragt hat, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde mit, damit die Akte dorthin übersandt werden kann. Erst nach Eingang der Akte kann ein Untersuchungstermin vereinbart werden.

Welche Rechte ergeben sich aus dem Gutachtervertrag?

Da es sich um einen Werkvertrag handelt, hat der Betroffene als Auftraggeber einen Anspruch auf ein mangelfreies Gutachten. Das setzt voraus, dass die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung vollständig und nachvollziehbar abgearbeitet wird. Der Betroffene darf diese Fragestellung im Übrigen bereits vorab einsehen, bevor sie der Begutachtungsstelle übermittelt wird.

Ein Gutachten darf nicht überwiegend aus Textbausteinen bestehen, die lediglich allgemeine Erfahrungssätze wiedergeben, ohne auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Ist das Gutachten mangelhaft, stehen dem Betroffenen gegenüber der Begutachtungsstelle die üblichen werkvertraglichen Ansprüche zu, insbesondere auf Nacherfüllung, auf Minderung der Vergütung oder auf Schadensersatz (§§ 634 ff. BGB). Ein Mangel liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn das Gutachten nicht zu dem vom Betroffenen erhofften, positiven Ergebnis kommt. Ebenso wenig genügt es, dass einzelne wörtliche Äußerungen aus dem Untersuchungsgespräch geringfügig vom tatsächlichen Wortlaut abweichend wiedergegeben werden. Ein tatsächlich rechtsfehlerhaftes MPU-Gutachten kommt in der Praxis jedoch nur selten vor.

Wer erhält das fertige Gutachten?

Als Auftraggeber steht dem Betroffenen ein Anspruch gegen die Begutachtungsstelle auf Zuleitung des vollständigen Gutachtens zu. Er allein verfügt über das Ergebnis. Einer unmittelbaren Übersendung des Gutachtens an die Fahrerlaubnisbehörde muss der Betroffene nicht zustimmen. Nur so kann er vorab prüfen, ob das Gutachten seinen Interessen dient und den fachlichen Anforderungen genügt, bevor er entscheidet, ob und wann er es der Behörde vorlegt.

Warum ein erkauftes Gutachten nichtig ist

Vereinbarungen, mit denen gegen Zahlung eines Geldbetrags ein positives Ergebnis der Begutachtung zugesichert werden soll, sind sittenwidrig und damit nichtig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat hierzu klargestellt, dass eine solche Abrede gegen § 138 Abs. 1 BGB verstößt, wenn erkennbar ist, dass die Bescheinigung unabhängig vom tatsächlichen Prüfungsergebnis erteilt werden soll (vgl. OLG Karlsruhe, 02.08.2005 - Az: 19 W 37/05). Die sittliche Anstößigkeit folgt bereits aus der Gefährdung des mit der MPU verfolgten Ziels der Verkehrssicherheit. Wer in Kenntnis dieser Sittenwidrigkeit bereits eine Zahlung geleistet hat, kann diese nach § 817 S. 2 BGB nicht zurückfordern. Umgekehrt besteht bei einer erst später fälligen Zahlung auch kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch der Gegenseite.

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Stand: (letzte Änderung: 16.09.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Der Vertrag kommt zwischen dem Betroffenen und der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zustande. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an diesem zivilrechtlichen Werkvertrag nicht beteiligt.
Der Betroffene wählt die Begutachtungsstelle selbst aus. Die Fahrerlaubnisbehörde macht dabei keine Vorgaben, sofern es sich um eine nach § 66 FeV anerkannte Stelle handelt.
Als Auftraggeber eines Werkvertrags stehen dem Betroffenen Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung der Vergütung oder Schadensersatz zu, wenn die vorgegebene Fragestellung nicht vollständig und nachvollziehbar bearbeitet wurde.
Nur der Betroffene erhält das fertige Gutachten. Einer direkten Übersendung an die Behörde muss er nicht zustimmen, sondern kann das Ergebnis zunächst selbst prüfen.
Nein, eine solche Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. Bereits geleistete Zahlungen können in diesem Fall nicht zurückgefordert werden.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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