Eine Vereinbarung, nach der gegen Zahlung einer Geldsumme für eine erfolgreiche Durchführung der MPU gesorgt werden soll ist zweifellos sittenwidrig und daher unwirksam, wenn völlig klar ist, dass die MPU unabhängig vom Prüfungserfolg erteilt werden soll. Wird in Kenntnis der Sittenwidrigkeit eines Vertrags eine Leistung im Voraus erbracht, so kann diese nach dem Gesetz nicht zurückverlangt werden. Gleichfalls würde bei einer vereinbarten späteren Zahlung kein Anspruch auf Zahlung bestehen.
OLG Karlsruhe, 02.08.2005 - Az: 19 W 37/05
ECLI:DE:OLGKARL:2005:0802.19W37.05.0A
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