Eine Vorsorgevollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers. Entscheidend ist eine Auslegung im Einzelfall, bei der insbesondere der Schwerpunkt der Vollmacht (Vermögens- oder höchstpersönliche Angelegenheiten) sowie ausdrückliche Hinweise auf eine Geltung über den Tod hinaus als Indizien heranzuziehen sind.
Maßgeblich für die Fortdauer einer Vollmacht ist gemäß § 168 BGB das der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Liegt eine Geschäftsbesorgung zugrunde, greift die Auslegungsregel des § 672 BGB, wonach im Grundsatz vom Fortbestand des Auftrags und damit auch der Vollmacht auszugehen ist, sofern nicht die konkrete Vertragsauslegung ergibt, dass die Besorgung des Geschäfts nur für den noch lebenden Auftraggeber bedeutsam sein sollte.
Für die Frage, ob eine über den Tod hinausgehende Vollmacht anzunehmen ist, haben Rechtsprechung und Schrifttum Auslegungsregeln entwickelt. Danach gilt: Je stärker der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers und nicht nur auf dessen Vermögen ausgerichtet ist, desto eher ist von einem Erlöschen des Auftrags mit dem Tod des Auftraggebers auszugehen (vgl. OLG Hamm, 17.09.2002 - Az: 15 W 338/02; OLG München, 07.07.2014 - Az: 34 Wx 265/14; MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 168 Rn. 43). Für Vorsorgevollmachten wird in Teilen der Literatur die Auffassung vertreten, dass diese „in der Regel“ mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen (vgl. MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 168 Rn. 44; Staudinger/Schilken [2019] BGB § 168, Rn. 26; jurisPK-BGB/Weinland, 9. Aufl., § 168 BGB Rn. 11; kritisch Zimmer, ZEV 2014, 617).
Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, gilt der Grundsatz, dass im Zweifel der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere Umfang nicht nachweisen lässt (vgl. OLG München, 07.07.2014 - Az: 34 Wx 265/14).
Gegen ein Erlöschen und für eine Fortgeltung über den Tod hinaus können demgegenüber folgende Umstände sprechen: Bildet die Bevollmächtigung für Vermögensgeschäfte den inhaltlichen Schwerpunkt der Vollmacht, ist dies als Indiz für deren Fortbestand zu werten. Gleiches gilt, wenn die Ausübung der Vollmacht nach ihrem Wortlaut weder im Außen- noch im Innenverhältnis von bestimmten Voraussetzungen - etwa einer medizinisch festgestellten Unfähigkeit zur Besorgung eigener Angelegenheiten - abhängig gemacht wird. Enthält die Vollmacht zudem eine Klarstellung, dass sie „auch im Falle der Geschäftsunfähigkeit“ gültig bleiben soll, kann dies dafür sprechen, dass gerade nicht ausschließlich für den Fall der Geschäftsunfähigkeit eine Regelung getroffen werden sollte.
Was handelt es sich um eine transmortale Vollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht dient in der Regel dazu, für den Fall der Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers Vorsorge zu treffen und die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers zu vermeiden. Streitig und in der Praxis von erheblicher Bedeutung ist regelmäßig die Frage, ob eine solche Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fortbesteht (sogenannte transmortale Vollmacht) oder ob sie mit dessen Tod erlischt.Maßgeblich für die Fortdauer einer Vollmacht ist gemäß § 168 BGB das der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Liegt eine Geschäftsbesorgung zugrunde, greift die Auslegungsregel des § 672 BGB, wonach im Grundsatz vom Fortbestand des Auftrags und damit auch der Vollmacht auszugehen ist, sofern nicht die konkrete Vertragsauslegung ergibt, dass die Besorgung des Geschäfts nur für den noch lebenden Auftraggeber bedeutsam sein sollte.
Für die Frage, ob eine über den Tod hinausgehende Vollmacht anzunehmen ist, haben Rechtsprechung und Schrifttum Auslegungsregeln entwickelt. Danach gilt: Je stärker der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers und nicht nur auf dessen Vermögen ausgerichtet ist, desto eher ist von einem Erlöschen des Auftrags mit dem Tod des Auftraggebers auszugehen (vgl. OLG Hamm, 17.09.2002 - Az: 15 W 338/02; OLG München, 07.07.2014 - Az: 34 Wx 265/14; MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 168 Rn. 43). Für Vorsorgevollmachten wird in Teilen der Literatur die Auffassung vertreten, dass diese „in der Regel“ mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen (vgl. MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 168 Rn. 44; Staudinger/Schilken [2019] BGB § 168, Rn. 26; jurisPK-BGB/Weinland, 9. Aufl., § 168 BGB Rn. 11; kritisch Zimmer, ZEV 2014, 617).
Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, gilt der Grundsatz, dass im Zweifel der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere Umfang nicht nachweisen lässt (vgl. OLG München, 07.07.2014 - Az: 34 Wx 265/14).
Welche Indizien sprechen für oder gegen eine Fortgeltung?
Für ein Erlöschen der Vollmacht mit dem Tod kann sprechen, dass die Vollmacht als „Vorsorgevollmacht“ überschrieben ist und (auch) höchstpersönliche Angelegenheiten wie die Gesundheitsvorsorge regelt, sowie dass die Vollmacht ersichtlich (auch) der Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung dienen sollte.Gegen ein Erlöschen und für eine Fortgeltung über den Tod hinaus können demgegenüber folgende Umstände sprechen: Bildet die Bevollmächtigung für Vermögensgeschäfte den inhaltlichen Schwerpunkt der Vollmacht, ist dies als Indiz für deren Fortbestand zu werten. Gleiches gilt, wenn die Ausübung der Vollmacht nach ihrem Wortlaut weder im Außen- noch im Innenverhältnis von bestimmten Voraussetzungen - etwa einer medizinisch festgestellten Unfähigkeit zur Besorgung eigener Angelegenheiten - abhängig gemacht wird. Enthält die Vollmacht zudem eine Klarstellung, dass sie „auch im Falle der Geschäftsunfähigkeit“ gültig bleiben soll, kann dies dafür sprechen, dass gerade nicht ausschließlich für den Fall der Geschäftsunfähigkeit eine Regelung getroffen werden sollte.
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OLG Karlsruhe, 17.08.2023 - Az: 19 W 60/23 (Wx)
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0817.19W60.23WX.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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