Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.316 Anfragen

Betreuervergütung in den neuen Bundesländern: Auch bei vermögenden Betreuten gekürzte Stundensätze maßgeblich

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Kürzung der Betreuervergütung nach Art. 4 BtÄndG für die neuen Bundesländer gilt nicht nur, wenn die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt wird, sondern ist auch als Orientierungshilfe heranzuziehen, wenn ein vermögender Betreuter die Vergütung aus eigenen Mitteln zu tragen hat. Maßgeblich hierfür ist, dass der Gesetzgeber mit der Kürzungsvorschrift generalisierend den nach wie vor unterschiedlichen Einkommens- und Lebensverhältnissen in den alten und neuen Bundesländern Rechnung tragen wollte, unabhängig davon, wer die Vergütung schuldet.

Wonach richtet sich die Vergütung eines Betreuers bei vermögenden Betreuten?

Die Vergütung eines Berufsbetreuers richtet sich gemäß § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte. Diese Kriterien gelten sowohl für die Betreuung vermögensloser als auch bemittelter Betroffener. Das Vormundschaftsgericht hat die angemessene Höhe der Vergütung im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu bestimmen. Eine zwingende Bindung an die nach Qualifikation gestaffelten Stundensätze des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG besteht nach den zu Grunde liegenden Ausführungen nur dann, wenn die Vergütung mangels ausreichenden Vermögens des Betroffenen aus der Staatskasse zu zahlen ist (vgl. BGH, 31.08.2000 - Az: XII ZB 217/99; BayObLG, 15.12.1999 - Az: 3Z BR 330/99). Ist die Vergütung hingegen aus dem Vermögen des Betroffenen zu entrichten, kommt den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe und einer Mindestvergütung zu.

Diese Orientierungsfunktion wirkt sich in zweifacher Hinsicht aus: Zum einen dürfen die dort genannten Sätze als Mindestbeträge nicht unterschritten werden. Zum anderen verdeutlichen sie, was der Gesetzgeber im Regelfall als angemessenes Entgelt für die vom Betreuer erbrachte Leistung ansieht. Von diesen Sätzen ist bei der Vergütung bemittelter Betroffener deshalb nur dann abzuweichen, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies ausnahmsweise gebietet.

Ist die Kürzungsvorschrift auch bei Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen anwendbar?

Die Kürzungsvorschrift des Art. 4 BtÄndG bezieht sich ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf die Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG und regelt damit unmittelbar nur die Vergütung von Betreuern mittelloser Personen aus der Staatskasse. Eine direkte Anwendung auf die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter scheidet bereits aufgrund des Wortlauts aus. Sie scheitert zudem daran, dass es sich bei der Bemessung der Vergütung nach § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB um eine Ermessensentscheidung des Vormundschaftsgerichts handelt, bei der eine schematische Kürzung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Da die Stundensätze des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG jedoch als Orientierungshilfe auch für die Vergütung bemittelter Betroffener dienen, stellt sich die Frage, ob dabei in den neuen Bundesländern von den ungekürzten oder den nach Art. 4 BtÄndG gekürzten Sätzen auszugehen ist. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diesen Regelfall in den alten und neuen Bundesländern abhängig davon unterschiedlich behandelt wissen wollte, ob die Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen oder aus der Staatskasse erfolgt.

Welche Erwägungen rechtfertigen eine entsprechende Anwendung der Kürzung?

Mit der Regelung in Art. 4 BtÄndG wollte der Gesetzgeber den nach wie vor unterschiedlichen Einkommens- und Lebensverhältnissen in den alten und neuen Bundesländern Rechnung tragen (vgl. BT-Drs. 13/7158, S. 42). Diese unterschiedlichen Einkommens- und Lebensverhältnisse sind nicht nur bei der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung von Belang, sondern auch dann, wenn die Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen zu erfolgen hat. Das im Vergleich zu den alten Bundesländern geringere Einkommensniveau beeinflusst nicht nur das Steueraufkommen und damit die Leistungsfähigkeit der Staatskasse, sondern im Regelfall auch die Leistungsfähigkeit desjenigen, der eine Vergütung aus eigenen Mitteln zu zahlen hat. Bei der Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit einer angestellten Betreuerin ist zudem zu berücksichtigen, dass der Verein seinerseits nach den für die neuen Länder geltenden tariflichen Regelungen und damit geringer als in den alten Bundesländern zu entlohnen hat.

Eine schematisierende Betrachtung, wonach sich die für die Betreuungstätigkeit anfallenden Kosten in den neuen und alten Bundesländern nicht wesentlich unterscheiden, trägt den regelmäßig noch unterschiedlichen Personalkosten nicht ausreichend Rechnung. Der Umstand, dass Betroffene in alten und neuen Bundesländern im Einzelfall in vergleichbaren finanziellen Verhältnissen leben können, steht einer unterschiedlichen Behandlung bei der Vergütung aus dem eigenen Vermögen nicht entgegen. Denn die Kürzungsvorschrift des Art. 4 BtÄndG erfordert eine generalisierende Betrachtung; der Gesetzgeber konnte hierbei nicht auf den Einzelfall abstellen, sondern musste eine generelle Einschätzung der Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Ländern vornehmen. Vergleichbare, vom Wohnort und nicht von der konkreten Einkommens- und Vermögenslage des Zahlungspflichtigen abhängige Kürzungsregelungen bestehen im Übrigen auch bei der Vergütung vergleichbarer Berufsgruppen, etwa von Notaren oder Rechtsanwälten, ohne dass dort danach unterschieden wird, ob die Zahlung aus der Staatskasse oder vom Zahlungspflichtigen selbst zu erbringen ist.


OLG Jena, 14.12.2000 - Az: 6 W 332/00

ECLI:DE:OLGTH:2000:1214.6W332.00.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet. Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen