Ein Hochschulabschluss als Diplom-Agraringenieur in der Fachrichtung Pflanzenproduktion vermittelt keine für die Führung von Betreuungen nutzbaren Kenntnisse und rechtfertigt daher keinen erhöhten Stundensatz. Auch eine Weiterbildung an einer Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau genügt nicht, wenn ihr kein betreuungsrelevanter Bezug zu entnehmen ist. Maßgeblich bleibt damit der Grundstundensatz von 27,00 Euro.
Vorliegend betraf dies einen Hochschulabschluss als Diplom-Agraringenieur in der Fachrichtung Pflanzenproduktion. Die im Abschlusszeugnis aufgeführte Vielzahl landwirtschaftlich-technischer Prüfungsfächer sowie das Thema der Diplomarbeit belegten eine agrartechnische Schwerpunktbildung im Bereich der Pflanzenproduktion. Dass die Fächer „Agrarökonomie“ und „Sozialistische Betriebswirtschaft“ Bestandteil der Hauptprüfung waren, änderte an dieser Einordnung nichts, da hierdurch allenfalls am Rande und mit untergeordneter Bedeutung betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt wurden (vgl. OLG Frankfurt, 17.03.2005 - Az: 20 W 427/04; OLG Hamm, 15.08.2006 - Az: 15 W 139/06).
Wie ergibt sich die Vergütung des Betreuers?
Die Vergütung eines Berufsbetreuers richtet sich nach § 4 Abs. 1 VBVG nach einem gestaffelten Stundensatz. Der gesetzliche Regelsatz erhöht sich nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG, wenn der Betreuer über für die Betreuung nutzbare, durch eine abgeschlossene Lehre erworbene Fachkenntnisse verfügt, und nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG, wenn diese Kenntnisse durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium vermittelt wurden. Entscheidend ist in beiden Fällen nicht der formale Abschluss als solcher, sondern ob die im Rahmen der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar gemacht werden können.Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Nutzbarkeit einer Hochschulausbildung?
Für die Einordnung eines Studienabschlusses als betreuungsrelevant kommt es auf dessen inhaltliche Ausrichtung im Kernbereich an. Enthält ein Studiengang zwar einzelne Fächer mit wirtschaftlichem oder organisatorischem Bezug, etwa im Bereich der Betriebswirtschaft, genügt dies nicht, wenn der Studienschwerpunkt insgesamt auf ein fachfremdes, nicht betreuungsbezogenes Tätigkeitsfeld ausgerichtet ist. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der im Abschlusszeugnis ausgewiesenen Haupt- und Abschlussprüfungsfächer sowie des Themas einer etwaigen Abschlussarbeit.Vorliegend betraf dies einen Hochschulabschluss als Diplom-Agraringenieur in der Fachrichtung Pflanzenproduktion. Die im Abschlusszeugnis aufgeführte Vielzahl landwirtschaftlich-technischer Prüfungsfächer sowie das Thema der Diplomarbeit belegten eine agrartechnische Schwerpunktbildung im Bereich der Pflanzenproduktion. Dass die Fächer „Agrarökonomie“ und „Sozialistische Betriebswirtschaft“ Bestandteil der Hauptprüfung waren, änderte an dieser Einordnung nichts, da hierdurch allenfalls am Rande und mit untergeordneter Bedeutung betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt wurden (vgl. OLG Frankfurt, 17.03.2005 - Az: 20 W 427/04; OLG Hamm, 15.08.2006 - Az: 15 W 139/06).
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OLG Naumburg, 27.09.2007 - Az: 8 Wx 28/07
ECLI:DE:OLGNAUM:2007:0927.8WX28.07.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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