Ein Bußgeldurteil unterliegt der Aufhebung, wenn die Verfahrensrüge einer Rechtsbeschwerde durchgreift und die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausgeschlossen werden kann. Ein Gericht ist zwar nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen der Verteidigung im Urteil einzugehen, muss sich jedoch mit substantiellen Einwänden auseinandersetzen, insbesondere wenn konkrete Zweifel an der Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit von Messungen geäußert werden.
Die Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten kann nur dann tragfähig sein, wenn dieses ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Erfolgt eine Stützung der Entscheidung auf ein nicht in den Inbegriff der Hauptverhandlung aufgenommenes Gutachten, liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor. In diesem Zusammenhang ist die sogenannte Inbegriffsrüge zulässig, sofern sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht.
Das Protokoll der Hauptverhandlung muss belegen, dass ein Sachverständigengutachten entweder durch Verlesung, durch Vernehmung des Sachverständigen oder nach Maßgabe von § 78 Abs. 1 OWiG eingeführt wurde. Ist dies nicht geschehen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung.
Ein solcher Verstoß führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Die Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten kann nur dann tragfähig sein, wenn dieses ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Erfolgt eine Stützung der Entscheidung auf ein nicht in den Inbegriff der Hauptverhandlung aufgenommenes Gutachten, liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor. In diesem Zusammenhang ist die sogenannte Inbegriffsrüge zulässig, sofern sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht.
Das Protokoll der Hauptverhandlung muss belegen, dass ein Sachverständigengutachten entweder durch Verlesung, durch Vernehmung des Sachverständigen oder nach Maßgabe von § 78 Abs. 1 OWiG eingeführt wurde. Ist dies nicht geschehen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung.
Ein solcher Verstoß führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
OLG Naumburg, 19.07.2022 - Az: 1 Ws 197/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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