Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.498 Anfragen

Fahrverbot mit Bundeswehr-Ausnahme?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 25 StVG ist eine gerichtliche Ausnahme vom Fahrverbot nur für bestimmte Kraftfahrzeugarten zulässig, nicht jedoch für Fahrzeuge eines bestimmten Halters. Eine Ausnahme für „Fahrzeuge der Bundeswehr“ ist daher rechtswidrig.

Nach § 25 StVG, der insoweit mit § 44 StGB übereinstimmt, ist es dem Gericht erlaubt, eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von einem Fahrverbot auszunehmen. Der Begriff der „Kraftfahrzeugart“ ist dabei nicht identisch mit der Fahrerlaubnisklasse. Zu einer „Fahrzeugart“ gehören vielmehr alle Fahrzeuge, auf die eine Fahrerlaubnis gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 FeV beschränkt werden kann. Daraus folgt, dass eine Fahrerlaubnisklasse mehrere „Kraftfahrzeugarten“ umfassen kann.

Als zulässige Differenzierungen kommen damit insbesondere folgende Unterscheidungen in Betracht: Verschiedene Fahrzeugarten können nach ihrem Typ - etwa Lkw und Pkw - unterschieden werden, und zwar auch dann, wenn für beide Fahrzeugarten dieselbe Fahrerlaubnisklasse (z.B. Klasse B) ausreicht. Ebenso ist es möglich, alle Fahrzeuge einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse als „Kraftfahrzeugart“ von einem Fahrverbot auszunehmen oder nach dem Kriterium zu differenzieren, ob die jeweilige Fahrzeugart überhaupt einer Fahrerlaubnis bedarf. Eine weitere zulässige Differenzierung ist nach dem Verwendungszweck möglich, soweit dieser durch eine bestimmte Bauart bedingt ist.

Demgegenüber ist eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungsort oder Benutzungsart eines Kraftfahrzeuges unzulässig. Ebenso wenig darf ein bestimmtes Fahrzeug individuell vom Fahrverbot ausgenommen werden. Die Unterscheidung nach dem Halter des Fahrzeuges stellt kein taugliches Differenzierungsmerkmal für eine Ausnahme vom Fahrverbot dar, da es sich dabei nicht um eine „Kraftfahrzeugart“ im Sinne des § 25 StVG handelt.

Dieser Grundsatz gilt auch für Fahrzeuge der Bundeswehr. Das AG Lüdinghausen hatte zwar in einer vereinzelten Entscheidung eine Ausnahme für „dienstlich genutzte Fahrzeuge der Bundeswehr“ als zulässig erachtet (vgl. AG Lüdinghausen, 08.04.2003 - Az: 9 Ds 612 Js 7/03 - 45/03). Diese Auffassung ist jedoch vereinzelt geblieben und überzeugt nicht, da sie eine halterbezogene Ausnahme erlauben würde, die der gesetzlichen Systematik widerspricht.


OLG Naumburg, 28.12.2021 - Az: 1 Ws 219/21

ECLI:DE:OLGNAUM:2021:1228.1WS219.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus NDR - N3 Aktuell 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.
Verifizierter Mandant