Ein Fahrverbot nach § 25 StVG kann seinen erzieherischen Zweck verlieren, wenn zwischen Tat und Verurteilung mehr als zwei Jahre liegen, die Verfahrensverzögerung nicht dem Betroffenen zuzurechnen ist und in der Zwischenzeit kein weiteres verkehrsrechtliches Fehlverhalten festgestellt wurde. In diesem Fall entfällt das Fahrverbot ersatzlos, ohne dass dies zu einer Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV führt.
Welchen Zweck verfolgt das Fahrverbot nach § 25 StVG?
Das Fahrverbot nach § 25 StVG dient nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie einer Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgestaltet und soll eine warnende Wirkung auf den Betroffenen entfalten, die ihn dazu anhält, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten (vgl. BVerfG, 16.07.1969 - Az: 2 BvL 11/69; OLG Brandenburg, 26.02.2019 - Az: (1B) 53-Ss-Owi-608/18; OLG Stuttgart, 19.01.2017 - Az: 2 Ss 762/16). Diese Zwecksetzung setzt eine gewisse zeitliche Nähe zwischen der Tat und der Vollstreckung des Fahrverbotes voraus, damit der beabsichtigte Warneffekt noch eintreten kann.Wann verliert das Fahrverbot seinen Sinn?
Verstreicht zwischen der zu ahndenden Tat und der gerichtlichen Entscheidung ein erheblicher Zeitraum, kann das Fahrverbot seine Funktion verfehlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und wenn in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist (vgl. OLG Brandenburg, 26.02.2019 - Az: (1B) 53-Ss-Owi-608/18; OLG Stuttgart, 19.01.2017 - Az: 2 Ss 762/16). Ob und ab welchem Zeitpunkt der Zeitablauf allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls und eröffnet einen gewissen Beurteilungsspielraum. In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich jedoch die Tendenz herausgebildet, den Sinn eines Fahrverbotes dann in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt.Wie wurde dies im konkreten Fall angewendet?
Vorliegend lagen zwischen der Tat und der Verurteilung durch das Amtsgericht zwei Jahre und elf Tage, ohne dass in diesem Zeitraum ein weiteres verkehrsrechtliches Fehlverhalten des Betroffenen festgestellt worden war. Die lange Verfahrensdauer beruhte zudem auf Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen, da ein erstes Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgehoben und zurückverwiesen werden musste. Vor diesem Hintergrund erschien die Anordnung eines Fahrverbotes nicht mehr geboten, sodass dieses entfiel.Führt der Wegfall des Fahrverbotes zu einer höheren Geldbuße?
Entfällt ein Fahrverbot wegen Zeitablaufs, führt dies grundsätzlich nicht zu einer kompensatorischen Erhöhung der Geldbuße. § 4 Abs. 4 BKatV, der eine Erhöhung der Regelgeldbuße bei Absehen vom Fahrverbot vorsieht, findet in derartigen Fällen grundsätzlich keine Anwendung (vgl. OLG Koblenz, 07.05.2014 - Az: 2 SsBs 22/14; OLG Hamm, 02.07.2007 - Az: 3 SsOWi 360/07). Die zur Tatzeit geltende Regelgeldbuße bleibt daher maßgeblich und unverändert bestehen.
OLG Dresden, 11.03.2019 - Az: 23 Ss 80/19 (B)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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