Ist ein Geschwindigkeitsmessgerät ordnungsgemäß geeicht, kann daraus zugleich auf ein rechtmäßiges Inverkehrbringen und die Konformität des Geräts geschlossen werden. Eine gesonderte Kontrolle der ursprünglichen Metrologie-Kennzeichnung durch den Messbeamten ist nach erfolgter Eichung nicht mehr erforderlich, sodass ein entsprechender Einwand des Betroffenen die Verwertbarkeit der Messung nicht in Frage stellt.
Die Metrologie-Kennzeichnung wird gemäß § 14 Abs. 4 MessEV beim erstmaligen Inverkehrbringen eines Messgeräts angebracht. Sie besteht aus der Zeichenfolge „DE-M“, umrahmt von einem mindestens fünf Millimeter hohen Rechteck, ergänzt um die beiden letzten Ziffern des Jahres der Anbringung. Sie dokumentiert damit die Konformität des Geräts im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens.
Von der Metrologie-Kennzeichnung zu unterscheiden ist das Eichkennzeichen, das gemäß § 38 Abs. 1 MessEV vom zuständigen Eichamt im Rahmen der eichtechnischen Prüfung angebracht wird.
Welche Bedeutung hat die Metrologie-Kennzeichnung?
Gegenstand der Entscheidung war die Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil, mit dem wegen einer mittels des Messgeräts Poliscan Speed M1/FM1 festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden waren. Die Verteidigung stützte die Rechtsbeschwerde auf den Einwand, der Messbeamte habe die metrologische Kennzeichnung des Geräts nicht kontrolliert.Die Metrologie-Kennzeichnung wird gemäß § 14 Abs. 4 MessEV beim erstmaligen Inverkehrbringen eines Messgeräts angebracht. Sie besteht aus der Zeichenfolge „DE-M“, umrahmt von einem mindestens fünf Millimeter hohen Rechteck, ergänzt um die beiden letzten Ziffern des Jahres der Anbringung. Sie dokumentiert damit die Konformität des Geräts im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens.
Von der Metrologie-Kennzeichnung zu unterscheiden ist das Eichkennzeichen, das gemäß § 38 Abs. 1 MessEV vom zuständigen Eichamt im Rahmen der eichtechnischen Prüfung angebracht wird.
Verliert die Metrologie-Kennzeichnung nach der Eichung ihre Bedeutung?
Nach den Feststellungen des Senats verliert die Metrologie-Kennzeichnung mit erfolgter erstmaliger Eichung ihre eigenständige Bedeutung. Diese Einschätzung wurde durch eine Anfrage des Senats bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) bestätigt: Für den Zeitraum zwischen Inverkehrbringen und erster Eichung seien Angaben zur Gültigkeit und Unversehrtheit der Metrologie-Kennzeichnung im Messprotokoll erforderlich. Nach erfolgter erstmaliger Eichung seien diese Angaben hingegen ohne Belang; maßgeblich seien ab diesem Zeitpunkt allein die Angaben zur Gültigkeit und Unversehrtheit des Eichkennzeichens.Welche Rückschlüsse lässt eine erfolgte Eichung zu?
Der Senat stellt fest, dass bereits aus dem Umstand einer erfolgten Eichung auf die Konformität und das ordnungsgemäße Inverkehrbringen des Messgeräts geschlossen werden kann. Denn die Eichung setzt voraus, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben. Es sei ausgeschlossen, dass ein nicht eichfähiges Messgerät durch die Eichbehörde geeicht werde (vgl. OLG Düsseldorf, 21.01.2021 - Az: IV-2 RBs 1/21; KG, 27.08.2018 - Az: 3 Ws (B) 205/18 - 122 Ss 93/18; OLG Zweibrücken, 27.10.2020 - Az: 1 OWi 2 SsBs 103/20, 1 OWi 2 Ss Bs 103/20).Welche Konsequenz ergibt sich für die Verwertbarkeit der Messung?
Aus den vorgenannten Erwägungen folgt, dass eine unterbliebene Kontrolle der Metrologie-Kennzeichnung durch den Messbeamten nach bereits erfolgter Eichung des Geräts unerheblich ist. Der auf diesen Umstand gestützte Einwand gegen die Verwertbarkeit der Messung greift daher nicht durch. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen liegt insoweit nicht vor.
OLG Oldenburg, 28.07.2022 - Az: 2 Ss (OWi) 105/22
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