Bei einer erheblichen und vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist regelmäßig sowohl die verdoppelte Regelgeldbuße als auch das Regelfahrverbot zu verhängen.
Das Fehlen sogenannter Rohmessdaten führt bei einem standardisierten Messverfahren nicht zur Unverwertbarkeit der Messung, sofern die übrigen Auswertekriterien erfüllt sind.
Ein Absehen vom Fahrverbot wegen Zeitablaufs kommt nur in Betracht, wenn die Zwei-Jahres-Frist seit der Tat verstrichen ist und die Verfahrensdauer nicht dem Betroffenen zuzurechnen ist.
Ein Beweisantrag auf Vernehmung des Messbeamten ist abzulehnen, wenn die im Antrag behaupteten Tatsachen - etwa die nicht ordnungsgemäße Überprüfung von Eichkennzeichen und Sicherungsmarken - bereits durch das im Messprotokoll dokumentierte Ankreuzen und die Unterschrift des Messbeamten widerlegt sind und keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Aussage vorgebracht werden.
Das Fehlen sogenannter Rohmessdaten führt bei einem standardisierten Messverfahren nicht zur Unverwertbarkeit der Messung, sofern die übrigen Auswertekriterien erfüllt sind.
Ein Absehen vom Fahrverbot wegen Zeitablaufs kommt nur in Betracht, wenn die Zwei-Jahres-Frist seit der Tat verstrichen ist und die Verfahrensdauer nicht dem Betroffenen zuzurechnen ist.
Welche Anforderungen gelten an den Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung?
Die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Bußgeldverfahren stützt sich regelmäßig auf ein Messprotokoll sowie ein Beweisfoto mit zugehöriger Bildober- und Unterzeile, die im Rahmen der Hauptverhandlung gemäß § 256 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 78 Abs. 1 OWiG verlesen werden können. Für ein bei einem standardisierten Messverfahren eingesetztes Geschwindigkeitsmessgerät gelten bestimmte Auswertekriterien: Der Messrahmen muss sich auf dem gemessenen Fahrzeug befinden, zumindest ein Teil des Kennzeichens oder eines Vorderrades muss im Messrahmen liegen, die Unterkante des Rahmens muss erkennbar unter der Radaufstandsfläche liegen und es darf sich kein weiteres Fahrzeug in gleicher Fahrtrichtung innerhalb des Auswerterahmens befinden. Sind diese Kriterien erfüllt, kann von einer ordnungsgemäßen Zuordnung des gemessenen Fahrzeugs ausgegangen werden; Abweichungen in Form oder Ausrichtung des Auswerterahmens sind hierfür unerheblich, da dieser gerichtsbekannt keiner festen Gestalt unterliegt.Ein Beweisantrag auf Vernehmung des Messbeamten ist abzulehnen, wenn die im Antrag behaupteten Tatsachen - etwa die nicht ordnungsgemäße Überprüfung von Eichkennzeichen und Sicherungsmarken - bereits durch das im Messprotokoll dokumentierte Ankreuzen und die Unterschrift des Messbeamten widerlegt sind und keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Aussage vorgebracht werden.
Führt das Fehlen von Rohmessdaten zur Unverwertbarkeit der Messung?
Wird bei einem als standardisiert anerkannten Messverfahren geltend gemacht, dass sogenannte Rohmessdaten weder gespeichert noch übermittelt wurden, führt dies nicht ohne Weiteres zur gerichtlichen Unverwertbarkeit der gewonnenen Messwerte. Werden derartige Daten durch das Gerät in der verwendeten Softwareversion systembedingt nicht gespeichert, kann der entsprechende Sachvortrag als wahr unterstellt werden, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. An ein Messgerät sind insoweit keine höheren Anforderungen an die Datenspeicherung zu stellen als an andere anerkannte Messverfahren, bei denen ebenfalls keine oder nur eingeschränkte Speicherungen erfolgen.Wie wird die Geldbuße bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung bemessen?
Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog zur Bußgeldkatalog-Verordnung, wobei die dort vorgesehene Regelbuße im Falle einer vorsätzlichen Begehungsweise regelmäßig verdoppelt wird. Umstände, die ein Abweichen von der so ermittelten Regelbuße erfordern, können sich insbesondere aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ergeben; liegen solche Anhaltspunkte nicht vor, verbleibt es bei der tabellarisch vorgesehenen Höhe.Urteil freischalten
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AG Schwelm, 04.04.2016 - Az: 60 OWi 54/15
ECLI:DE:AGEN1:2016:0404.60OWI54.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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