Das Vormundschaftsgericht hat den Stundensatz des Betreuers nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, wenn dieser aus dem Vermögen des Betreuten vergütet wird.
Es kann hierbei ein höherer Stundensatz als bei der Vergütung aus der Staatskasse zugebilligt werden.
Hat das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers - oder, wenn dieser am 1.1.1999 (siehe Art. 5 Abs. 2 BtÄndG) bereits bestellt war, nachträglich - festgestellt, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, hat es diesem für seine Tätigkeit eine Vergütung zu bewilligen (§ 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB).
Deren Höhe bestimmt sich nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der ihm übertragenen Geschäfte (§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Sie errechnet sich aus der für die Betreuung auf gewandten und erforderlichen Zeit und dem zugrundezulegenden Stundensatz (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG).
Schuldner der Vergütung ist grundsätzlich der Betreute. Ist dieser mittellos, kann der Betreuer die nach § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB zu bewilligende Vergütung nach Maßgabe des § 1 BVormVG aus der Staatskasse verlangen.
§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB enthält keine betragsmäßige Konkretisierung des im Einzelfall zugrundezulegenden Stundensatzes.
Es kann hierbei ein höherer Stundensatz als bei der Vergütung aus der Staatskasse zugebilligt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB).Hat das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers - oder, wenn dieser am 1.1.1999 (siehe Art. 5 Abs. 2 BtÄndG) bereits bestellt war, nachträglich - festgestellt, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, hat es diesem für seine Tätigkeit eine Vergütung zu bewilligen (§ 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB).
Deren Höhe bestimmt sich nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der ihm übertragenen Geschäfte (§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Sie errechnet sich aus der für die Betreuung auf gewandten und erforderlichen Zeit und dem zugrundezulegenden Stundensatz (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG).
Schuldner der Vergütung ist grundsätzlich der Betreute. Ist dieser mittellos, kann der Betreuer die nach § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB zu bewilligende Vergütung nach Maßgabe des § 1 BVormVG aus der Staatskasse verlangen.
§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB enthält keine betragsmäßige Konkretisierung des im Einzelfall zugrundezulegenden Stundensatzes.
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BayObLG, 15.12.1999 - Az: 3Z BR 330/99
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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