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Keine Gerichtsstandbestimmung bei gemeinschaftlichem Gerichtstand der Erbschaft

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ansprüche auf Erstattung von Nebenkosten aus einem unentgeltlichen Wohnungsrecht fallen nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit für Mietstreitigkeiten nach § 29a ZPO. Sie können jedoch gemäß § 28 ZPO im Gerichtsstand der Erbschaft gegen mehrere Erben einheitlich geltend gemacht werden, solange diese noch gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten haften; eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet dann aus.

Zuständigkeitsstreit bei Klage gegen mehrere Erben

Werden Erben eines Verstorbenen gemeinsam auf Zahlung einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen und wohnen diese in unterschiedlichen Gerichtsbezirken, stellt sich die Frage, an welchem Gericht die Klage einheitlich erhoben werden kann. Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Beklagten (§§ 12, 13 ZPO). Bestehen daneben besondere Gerichtsstände, etwa der ausschließliche Gerichtsstand für Miet- und Pachtstreitigkeiten (§ 29a ZPO) oder der Gerichtsstand der Erbschaft (§ 28 ZPO), kann sich hieraus ein gemeinschaftlicher Klageort ergeben. Fehlt ein solcher gemeinschaftlicher Gerichtsstand, kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht.

Kein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 29a ZPO bei unentgeltlichem Wohnungsrecht

§ 29a ZPO begründet einen ausschließlichen Gerichtsstand für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume sowie über das Bestehen solcher Verhältnisse. Die Vorschrift setzt jedoch eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung voraus und ist auf unentgeltliche Nutzungsverhältnisse nicht anwendbar. Wird einer Person ein dingliches Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) unentgeltlich eingeräumt und dabei schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte anteilig Betriebskosten zu tragen hat, begründet dies kein Mietverhältnis im Sinne des § 29a ZPO. Für die Abrechnung solcher Betriebskosten gelten zwar die Regelungen des § 556 Abs. 3 BGB entsprechend (vgl. BGH, 25.09.2009 - Az: V ZR 36/09; BGH, 16.03.2018 - Az: V ZR 60/17), das zugrunde liegende Nutzungsverhältnis bleibt hierdurch aber kein Mietverhältnis. Auch die ohne gesonderte Vereinbarung bestehende Pflicht des Wohnungsberechtigten, verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Wasser und Heizung zu tragen, begründet keine Entgeltlichkeit, da es sich hierbei um Nutzungskosten handelt, die der Berechtigte aufgrund der Ausübung seines Wohnungsrechts ohnehin selbst zu tragen hat (vgl. BGH, 21.10.2011 - Az: V ZR 57/11). Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und Unterhaltungsmaßnahmen, die sich aus dem Umfang der Nießbrauchsvorschriften ergibt (§ 1093 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1041 Satz 1 BGB) und ebenfalls kein Entgelt für die Wohnungsnutzung darstellt.

Eine Entgeltlichkeit kann sich schließlich auch nicht allein daraus ergeben, dass sich das Bestehen eines Wohnungsrechts beim Erwerb des belasteten Grundstücks wertmindernd auf den Kaufpreis auswirkt. Die Übernahme eines bereits bestehenden dinglichen Wohnungsrechts durch einen Grundstückserwerber begründet für sich genommen keine nachträgliche schuldrechtliche Abrede zwischen dem Erwerber und dem Wohnungsberechtigten über eine mietvertragliche Vergütung der Nutzung.

Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO als einheitlicher Klageort

Nach § 28 ZPO können Nachlassverbindlichkeiten gegen die Erben an dem Gericht eingeklagt werden, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte (§ 27 Abs. 1 ZPO), solange die Erben noch als Gesamtschuldner haften. Erforderlich ist zum einen, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, also um eine Verbindlichkeit, die sich ursprünglich gegen den Erblasser richtete und nach dessen Tod auf die Erben übergegangen ist (§ 1967 Abs. 2 BGB). Zum anderen müssen die Erben noch gesamtschuldnerisch haften; dies ist regelmäßig anzunehmen, solange keine Anhaltspunkte für eine bereits erfolgte Teilung der Haftung nach den §§ 2060, 2061 BGB vorliegen. Die Darlegungslast für Umstände, die einer gesamtschuldnerischen Haftung entgegenstehen, trifft dabei die Erben (vgl. BayObLG, 04.08.2008 - Az: 1Z AR 145/05). Liegt eine schlüssige Darlegung der fortbestehenden gesamtschuldnerischen Haftung vor, kommt es nicht darauf an, ob sich ein Nachlassgegenstand im Gerichtsbezirk befindet (vgl. BGH, 24.06.2008 - Az: X ARZ 69/08; BayObLG, 28.11.2024 - Az: 102 AR 132/24 e).

Verhältnis zur Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass für die gegen mehrere Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) gerichtete Klage kein gemeinschaftlicher Gerichtsstand besteht. Eine solche Bestimmung kommt nach ständiger Rechtsprechung auch dann noch in Betracht, wenn die Klage gegen alle Beklagten bereits vor demselben Gericht erhoben wurde, sofern der Rechtsstreit noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass eine echte Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGH, 14.07.2020 - Az: X ARZ 156/20; BGH, 27.10.1983 - Az: I ARZ 334/83; BayObLG, 20.02.2025 - Az: 101 AR 156/24 e; BayObLG, 12.09.2022 - Az: 101 AR 105/22; BayObLG, 23.07.2020 - Az: 1 AR 56/20; BayObLG, 04.05.2020 - Az: 1 AR 26/20). Maßgeblich für die Beurteilung der Streitgenossenschaft und des Bestehens eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands ist dabei das Vorbringen der klagenden Partei (vgl. BayObLG, 24.08.2023 - Az: 102 AR 154/23 e; BayObLG, 28.10.1997 - Az: 1Z AR 74/97); auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen kommt es im Bestimmungsverfahren nicht an (vgl. BayObLG, 29.03.2021 - Az: 101 AR 16/21; BayObLG, 12.09.2019 - Az: 1 AR 67/19).

Besteht - wie im Fall der Geltendmachung einer Nachlassverbindlichkeit gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Erben - bereits ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand nach § 28 ZPO, scheidet eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus. Der Gerichtsstand der Erbschaft erfasst in persönlicher Hinsicht auch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Erben als Gesamtrechtsnachfolger und kann sich insoweit mit dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 29 ZPO) überschneiden.


BayObLG, 19.03.2025 - Az: 101 AR 15/25 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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