Die Staatskasse ist nicht befugt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Einstufung eines
Berufsbetreuers in eine höhere Vergütungsstufe nach
§ 8 Abs. 3 VBVG zu stellen. Da Antragsteller und Antragsgegner im gleichen Rechtsträger aufgehen, liegt ein unzulässiger Insichprozess vor, für den weder eine gesetzliche Grundlage noch eine schlüssig geltend gemachte Rechtsverletzung der Staatskasse besteht.
Die Einstufung eines Berufsbetreuers in eine der Vergütungstabellen A bis C nach § 8 Abs. 3 VBVG stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG dar. Die Entscheidung ergeht durch den Vorstand des am Sitz oder Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts und entfaltet bundesweite Bindungswirkung für alle nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren. Hintergrund der Regelung ist die Entlastung der Gerichte, die nicht mehr in jedem Einzelverfahren die Frage der anwendbaren Vergütungsstufe prüfen müssen, sowie die Schaffung von Planungs- und Rechtssicherheit für Berufsbetreuer (BT-Drs. 19/24445 S. 395). Gegen einen solchen Bescheid ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. BayObLG, 06.06.2024 - Az:
101 VA 36/24).
Die Staatskasse ist bei der Prüfung der Antragsbefugnis nicht als eigenständige Behörde im Sinne des
§ 8 Nr. 3 FamFG anzusehen. Sie vertritt vielmehr den jeweiligen Rechtsträger als solchen (vgl. BGH, 08.11.2023 - Az:
XII ZB 72/23). Stellt die Staatskasse also einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Justizverwaltungsakt, der seinerseits einem staatlichen Organ - hier dem Vorstand des Amtsgerichts - zuzurechnen ist, so sind sowohl auf Antragsteller- als auch auf Antragsgegnerseite identische Rechtsträger beteiligt. Vorliegend war dies der Freistaat Bayern auf beiden Seiten des Verfahrens. Dies begründet die prozessuale Konstellation des sogenannten Insichprozesses.
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