Die Einordnung in die Vergütungsstufen des
§ 8 Abs. 2 VBVG erfolgt ausschließlich anhand des formal erworbenen Abschlusses und wird damit nicht mehr durch das Vorliegen von für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen bestimmt.
Es bedeutet keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass ein registrierter
Betreuer nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG allein deswegen in die Vergütungsstufe B einzuordnen ist, weil er kein Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller, ein
Berufsbetreuer, wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Einstufung in die Vergütungsstufe B der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG).
Auf den Antrag des Antragstellers vom 27. Dezember 2022 auf Registrierung als Berufsbetreuer teilte ihm das zuständige Landratsamt am 14. Juni 2023 mit, dass er die notwendige Sachkunde gemäß
§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) nachweisen müsse, da er als Bestandsbetreuer vor Inkrafttreten des Gesetzes noch keine drei Jahre beruflich Betreuungen geführt habe. Bis zum Nachweis der vollständigen Sachkunde gelte er gemäß
§ 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert. Mit Schreiben vom 12. September 2023 übermittelte das Landratsamt dem Antragsteller eine „Übersicht über die Anerkennung der Sachkunde nach § 7 Abs. 4 BtRegV“, wonach zugunsten des Antragstellers die Vermittlung der Inhalte der Module 1 bis 9 der Anlage zu § 3 BtRegV anerkannt sei. Gemäß Bestätigungen vom 5. und 24. Oktober 2023 nahm der Antragsteller mit Erfolg an den Modulen 10 und 11 eines „Sachkundelehrgangs Beruflicher Betreuer“ teil. Mit Bescheid des Landratsamts vom 8. November 2023 wurde der Antragsteller als beruflicher Betreuer nach § 24 BtOG endgültig registriert.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2023 hat der Antragsteller bei dem zuständigen Amtsgericht seine Einstufung in die Vergütungstabelle C der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG beantragt.
Mit Bescheid des Direktors des Amtsgerichts vom 4. Januar 2024 ist auf der Grundlage der vorgelegten Qualifikationsnachweise gemäß § 8 Abs. 2 und 3 VBVG festgestellt worden, dass sich die Vergütung des Berufsbetreuers nach der Vergütungstabelle B richtet. Zur Begründung wird ausgeführt, ausweislich des Zeugnisses über die Berufsausbildung zum Altenpfleger verfüge der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Vergütungsgruppe B. Der beantragten Einstufung in die Vergütungsgruppe C könne nicht entsprochen werden, weil die vom Antragsteller nachgewiesenen Fortbildungen und Sachkundelehrgänge für berufliche Betreuer mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar seien.
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