Die Einlegung der Beschwerde durch die Staatskasse erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§
64 Abs. 2 Satz 1,
14 b Abs. 1 FamFG die elektronische Übermittlung (im Anschluss an BGH, 31.05.2023 - Az: XII ZB 124/22).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligte zu 1 ist als berufsmäßige
Betreuerin für die mittellose Betroffene bestellt. Für den Abrechnungszeitraum vom 2. Juni 2021 bis zum 1. September 2021 hat sie die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung in Höhe von 390 € gegen die Staatskasse (Beteiligte zu 2) beantragt.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat dem Antrag in Höhe von 315 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Betreuerin hat der Richter des Amtsgerichts durch Beschluss vom 7. Juli 2022 eine weitere Vergütung von 75 €, somit insgesamt 390 € festgesetzt. Auf die zugelassene Beschwerde, die die Staatskasse mit einer in Schriftform eingereichten Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2022 eingelegt hat, hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Juli 2022 abgeändert und die vom Rechtspfleger getroffene Erstentscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreuerin.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Sie führt zur Verwerfung der von der Staatskasse eingelegten Beschwerde als unzulässig.
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