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§ 8 Beteiligtenfähigkeit

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Beteiligtenfähig sind

1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.

Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerPatrizia Klein

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