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Beschwerde beim falschen Gericht und die Weiterleitung eines Schriftsatzes an das zuständige Gericht

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wird eine fristgebundene Beschwerde versehentlich beim Beschwerdegericht statt beim zuständigen Amtsgericht eingelegt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn bei unterstelltem ordentlichem Geschäftsgang mit einem fristgerechten Eingang beim zuständigen Gericht zu rechnen gewesen wäre. Hierbei ist typischerweise von einer Vorlage beim zuständigen Richter erst am übernächsten Werktag nach Eingang sowie einer Umsetzung der richterlichen Weiterleitungsverfügung durch die Geschäftsstelle erst am folgenden Werktag auszugehen ist.

Worum geht es bei der Wiedereinsetzung nach fehlgeleiteter Beschwerde?

Wird ein fristgebundener Schriftsatz beim unzuständigen Gericht eingereicht, stellt sich regelmäßig die Frage, ob dem Rechtsuchenden bei Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO setzt dies voraus, dass die Fristversäumnis unverschuldet erfolgt ist. Ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten wird der Partei dabei gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.

Welche Pflichten treffen das unzuständig angerufene Gericht?

Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, ist das angerufene Gericht verpflichtet, die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten, sofern die Unzuständigkeit ohne Weiteres erkennbar und die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist. Diese Pflicht folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

Wann darf auf eine fristgerechte Weiterleitung vertraut werden?

Geht der fehlgeleitete Schriftsatz so zeitig beim angerufenen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf der Verfahrensbeteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht. Tritt dieser Erfolg gleichwohl nicht ein, wirkt sich das ursprüngliche Verschulden hinsichtlich der Fehladressierung nicht mehr aus, sodass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Den Wiedereinsetzung begehrenden Beteiligten trifft insoweit die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür, dass der Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können.

Wie ist der ordentliche Geschäftsgang typischerweise zu bemessen?

Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise davon auszugehen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter erst am darauffolgenden Werktag vorgelegt wird. Entsprechend ist auch die Umsetzung einer richterlichen Verfügung zur Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht durch die Geschäftsstelle regelmäßig erst am nächsten Werktag zu erwarten, nicht bereits am selben Tag. Das unzuständige Gericht ist nicht verpflichtet, den fristgebundenen Schriftsatz unter höchster Beschleunigung an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Ein von diesem Regelablauf abweichender, beschleunigter Geschäftsgang des konkret angerufenen Gerichts kann zwar grundsätzlich zu einem großzügigeren Vertrauensmaßstab führen; hierfür trägt der Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte jedoch die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Die bloße Behauptung, richterliche Verfügungen würden „oftmals“ noch am selben Tag von der Geschäftsstelle umgesetzt, genügt hierfür nicht, da die taggleiche Erledigung unter anderem von der Uhrzeit der richterlichen Verfügung abhängt und nicht generell erwartet werden kann, dass Verfügungen stets innerhalb der üblichen Arbeitszeit der Geschäftsstelle ergehen.

Welche Bedeutung hat die Möglichkeit elektronischer Weiterleitung?

Die grundsätzliche Möglichkeit einer elektronischen Weiterleitung durch das Gericht ändert an diesen Grundsätzen nichts, da eine generelle aktive Nutzungspflicht des elektronischen Gerichts- und Behördenpostfachs für Gerichte nicht besteht. Selbst wenn eine solche Pflicht bestünde, würde dies nicht dazu führen, den ordentlichen Geschäftsgang auf eine Umsetzung ohne jeglichen Zeitverzug zu verkürzen; vielmehr verbliebe es bei einer Umsetzung der richterlichen Verfügung bis zum nächsten Werktag.

Wirkt sich eine kombinierte Einlegung und Begründung der Beschwerde aus?

Wird die Beschwerde mit demselben Schriftsatz eingelegt und zugleich begründet, obwohl die Beschwerdebegründung - anders als die Beschwerdeeinlegung - gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG beim Beschwerdegericht einzureichen ist, mag dies dem Beschwerdeführer eine besondere Sorgfalt bei der Adressierung abverlangen. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass das für die Beschwerdeeinlegung unzuständige Gericht nicht verpflichtet ist, den Schriftsatz zügiger an das zuständige Gericht weiterzuleiten, als dies im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Vorliegend war die mit einer Begründung versehene Beschwerdeschrift am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Oberlandesgericht statt beim zuständigen Amtsgericht eingegangen. Da nach den dargestellten Grundsätzen eine Vorlage beim zuständigen Richter erst am übernächsten Werktag und eine Umsetzung einer unterstellten richterlichen Weiterleitungsverfügung durch die Geschäftsstelle erst am nächsten Werktag danach zu erwarten war, hätte die Beschwerdeschrift auch bei einem unterstellten ordnungsgemäßen Geschäftsgang das zuständige Amtsgericht nicht mehr fristgerecht erreicht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht erfüllt.


BGH, 01.07.2026 - Az: XII ZB 160/26

ECLI:DE:BGH:2026:010726BXIIZB160.26.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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