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Fristverschiebung bei Räumungsklage: Antragsfrist für Räumungsfristverlängerung endet nicht am Samstag

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Endet die gesetzliche Antragsfrist für eine Räumungsfristverlängerung auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Die Vorschrift ist unmittelbar - nicht nur entsprechend - anwendbar.

Antragsfrist für Räumungsfristverlängerung

Nach §§ 721 Abs. 2 Satz 2, 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der Antrag auf Verlängerung einer Räumungsfrist innerhalb einer bestimmten Frist vor dem vereinbarten oder titulierten Räumungstermin bei Gericht anzubringen. Wird diese Frist versäumt, ist der Antrag unzulässig. Die Frage, ob § 222 Abs. 2 ZPO auf das Ende dieser Frist Anwendung findet, war bislang in der Rechtsprechung umstritten.

Gilt § 222 Abs. 2 ZPO für das Fristende nach §§ 721, 794a ZPO?

§ 222 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag endet, erst am nächsten Werktag abläuft. Nach der hier vertretenen und nunmehr maßgeblichen Auffassung ist diese Regelung unmittelbar auf die Antragsfrist für die Räumungsfristverlängerung anzuwenden. Das rechnerisch ermittelte Fristende nach §§ 721 Abs. 2 Satz 2, 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt ein echtes, in der ZPO bestimmtes Fristende dar. Auf dieses sind die allgemeinen Fristenregelungen der ZPO - und damit auch § 222 Abs. 2 ZPO - ohne Einschränkung anwendbar.

Aufgabe der früheren Rechtsprechung

Die frühere Gegenauffassung, wonach § 222 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar sei, weil es sich nicht um eine dem Antragsteller „gesetzte“ Frist handele und der Antrag auch zu einem beliebig früheren Zeitpunkt gestellt werden könne, wurde vom Gericht ausdrücklich aufgegeben (vgl. LG Berlin, 03.04.1992 - Az: 64 T 36/92, 64 T 38/92). Dieses Argument trägt schon grundsätzlich nicht: Für jedes Fristende gilt gleichermaßen, dass die fristwahrende Handlung bereits vor dem letzten Tag vorgenommen werden kann - dies ist kein Argument gegen die Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO, sondern eine allgemeine Eigenschaft jeder Frist (vgl. Münzberg, WuM 1993, 9 f.).

Kein Schutzargument zugunsten des Vermieters oder des Gerichts

Auch die Überlegung, die Zweiwochenfrist diene dem Schutz des Vermieters oder des Gerichts, sodass eine Anwendung des § 222 ZPO ausscheide, greift nicht. Die relevante Frist für den Räumungsfristantrag ist nicht identisch mit der „Zweiwochenfrist“ des §§ 721 Abs. 2 Satz 2, 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO selbst: Letztere dient lediglich der Ermittlung des Tages, an dem das Fristende für den Antrag liegt, ohne selbst eingehalten werden zu müssen. Die eigentliche Antragsfrist ist eine echte Verfahrensfrist, auf die § 222 Abs. 2 ZPO unmittelbar anzuwenden ist (vgl. Münzberg, WuM 1993, 9 f.; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 721 Rn. 8).

Berücksichtigung nachträglicher Umstände im Beschwerdeverfahren

Für die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist ist auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung abzustellen, nicht auf einen fiktiven Sachstand zum Zeitpunkt der Antragstellung oder des vereinbarten Räumungstermins. Nachträglich eingetretene, nicht vorhersehbare Umstände - vorliegend die aufgrund der COVID-19-Pandemie faktisch unmöglich gewordene Wohnungssuche - können daher auch dann berücksichtigt werden, wenn sie sich erst nach dem vertraglich vereinbarten Räumungstermin im Laufe des Beschwerdeverfahrens manifestiert haben.

Wann ist eine Räumungsfrist zu gewähren?

Ist der Antrag rechtzeitig gestellt und liegen die materiellen Voraussetzungen vor, ist die begehrte Räumungsfrist zu gewähren. Das Interesse des Vermieters an zeitnaher Rückgabe ist gegen das Interesse des Mieters an der Vermeidung von Obdachlosigkeit abzuwägen. Ist dem Vermieter eine verbleibende - ggf. nur noch geringfügige - Verzögerung zumutbar und kann der Mieter aufgrund außergewöhnlicher äußerer Umstände keine Ersatzwohnung finden, überwiegt das Schutzbedürfnis des Mieters. Mit Bewilligung der Räumungsfrist erledigt sich zugleich ein etwaiger Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 794a Abs. 1 Satz 5, 732 Abs. 2 ZPO.


LG Berlin, 20.05.2020 - Az: 64 T 40/20


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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