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Formlose Abrede über die Verschiebung des Fälligkeitszeitraums für Miete und Nebenkostenvorauszahlung kippt die Schriftform

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die zeitliche unbefristete Verschiebung der Fälligkeit der Zahlung der Nettomiete vom dritten Werktag des Monats auf den fünften Tag des Monats und die Verschiebung der Fälligkeit der Betriebskostenvorauszahlung vom dritten Werktag des Monats auf den fünfzehnten Tag des Monats sind formbedürftig i.S.v. § 550 BGB.

Die Vermieterin verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf den vorstehend bezeichneten Formmangel beruft, weil die verabredete Verschiebung der Fälligkeit von Mietzins und Betriebskostenvorauszahlung für sie nicht günstig, sondern im Gegenteil nachteilig war.

Es fehlt an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment im Hinblick auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des nach § 550 BGB als unbefristet zu betrachtenden Mietvertrages, wenn die Vermieterin, lediglich ohne Beanstandungen die Zahlungen der Mieterin zu den nach hinten verschobenen Zeitpunkten entgegennimmt, und keine weiteren Erklärungen zu der Thematik abgegeben werden.


OLG Hamburg, 24.01.2023 - Az: 4 U 141/22

ECLI:DE:OLGHH:2023:0124.4U141.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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