Eine fristwahrend von einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde in einem FamFG-Verfahren kann gemäß § 140 BGB analog in einen Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss umgedeutet werden. Das gilt jedenfalls, wenn der Rechtsbehelf beim Prozessgericht und nicht beim nächsthöheren Gericht eingelegt wird.
Verfahrensvorschriften müssen, soweit irgendwie vertretbar, so verstanden und angewendet werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen. Bei Rechtsmittelerklärungen ist danach eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen.
Verfahrensvorschriften müssen, soweit irgendwie vertretbar, so verstanden und angewendet werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen. Bei Rechtsmittelerklärungen ist danach eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen.
OLG Hamburg, 22.03.2025 - Az: 12 UF 27/25
ECLI:DE:OLGHH:2025:0523.12UF27.25.00
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