Ein protokollierter Vergleich, der zur Erledigung von Auskunftsstufen im Scheidungsverfahren geschlossen wird, ist nur dann vollstreckungsfähig, wenn Inhalt und Umfang der Leistungspflichten - einschließlich der vorzulegenden Belege - allein anhand des Titels bestimmbar sind, ohne Rückgriff auf Gerichtsakten oder sonstige Unterlagen. Verweist der Vergleich lediglich auf einen nicht beigefügten Schriftsatz oder enthält er nur eine pauschale Belegvorlageverpflichtung, fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit, sodass ein Zwangsgeld nicht festgesetzt werden kann.
Der Zeitraum, auf den sich eine Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung bezieht, muss sich dabei - gegebenenfalls mittels Auslegung der tatbestandlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des Titels - klar feststellen lassen. Diese Anforderungen gelten in gleicher Weise für protokollierte Vergleiche, die im familiengerichtlichen Verfahren zur Erledigung von Auskunftsstufen geschlossen werden.
Enthält ein Vergleich zur Erledigung der Auskunftsstufe eines Güterrechtsverfahrens hinsichtlich der Belegvorlageverpflichtung lediglich die pauschale Formulierung, die Auskunft sei durch Vorlage „stichtagsbezogener Belege“ nachzuweisen, ohne die einzelnen Belege konkret zu bezeichnen, fehlt es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Eine solche pauschale Formulierung genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht.
Zwangsmittel nach § 888 ZPO: Grundvoraussetzung der Vollstreckbarkeit
Ein Zwangsmittel gemäß § 888 ZPO kann nur dann verhängt werden, wenn ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt und zur Zwangsvollstreckung geeignet ist, den Anspruch des Gläubigers ausweist sowie Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein anhand des Titels - ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden - die Vollstreckung durchzuführen (vgl. BGH, 13.07.2012 - Az: V ZR 206/11; BGH, 13.03.2014 - Az: I ZB 60/13).Der Zeitraum, auf den sich eine Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung bezieht, muss sich dabei - gegebenenfalls mittels Auslegung der tatbestandlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des Titels - klar feststellen lassen. Diese Anforderungen gelten in gleicher Weise für protokollierte Vergleiche, die im familiengerichtlichen Verfahren zur Erledigung von Auskunftsstufen geschlossen werden.
Verweis auf nicht beigefügten Schriftsatz: Warum reicht das nicht?
Nimmt ein protokollierter Vergleich hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung auf einen Auskunftsantrag Bezug, der in einem separaten Schriftsatz enthalten ist, ohne dass dieser Schriftsatz als Anlage zum Protokoll genommen wird, ist der Titel mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig. Inhalt und Umfang der Leistungsverpflichtung können in einem solchen Fall von einem Vollstreckungsorgan nicht allein anhand des Titels festgestellt werden; vielmehr wäre ein Rückgriff auf die Gerichtsakten erforderlich. Dies widerspricht den Anforderungen an einen vollstreckungsfähigen Titel. Ein Zwangsmittel kann daher nicht darauf gestützt werden, dass der Verpflichtete seinen Auskunftspflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.Belegvorlageverpflichtung: Was muss der Titel konkret enthalten?
Die vorzulegenden Belege sind im Vollstreckungstitel so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle der Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher allein anhand des Titels aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können. Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass im Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Diese Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. BGH, 10.02.2021 - Az: XII ZB 376/20; BGH, 03.07.2019 - Az: XII ZB 116/19; BGH, 08.07.2020 - Az: XII ZB 334/19; BGH, 18.04.2024 - Az: III ZB 72/23).Enthält ein Vergleich zur Erledigung der Auskunftsstufe eines Güterrechtsverfahrens hinsichtlich der Belegvorlageverpflichtung lediglich die pauschale Formulierung, die Auskunft sei durch Vorlage „stichtagsbezogener Belege“ nachzuweisen, ohne die einzelnen Belege konkret zu bezeichnen, fehlt es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Eine solche pauschale Formulierung genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht.
Erkennbarkeit für die Beteiligten ist unerheblich
Die konkrete Bezeichnung der vorzulegenden Belege und Unterlagen ist nicht deshalb entbehrlich, weil diese den Beteiligten aufgrund der mündlichen Verhandlung oder des bisherigen Vorbringens möglicherweise bekannt gewesen wären. Entscheidend ist allein, ob ein Vollstreckungsorgan im Rahmen der Zwangsvollstreckung aufgrund des Titels erkennen kann, auf welche Unterlagen sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Auf subjektive Kenntnisse der Beteiligten kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, 10.02.2021 - Az: XII ZB 376/20).
OLG Hamburg, 29.07.2025 - Az: 7 WF 69/23
ECLI:DE:OLGHH:2025:0729.7WF69.23.00
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