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Rücktritt von einem Mietvorvertrag: Anspruch einer Genossenschaft auf Herausgabe von Räumlichkeiten für eine Kita

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Es reicht aber für ein wirksames Zustandekommen eines Mietvorvertrages aus, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass dem Mietinteressenten das Mietobjekt überlassen werden soll und außerdem Klarheit über die wesentlichen Mietbedingungen besteht, d.h. über Mietobjekt, Mietdauer und Entgeltlichkeit. Der Mietvorvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, solange ein Rechtsbindungswille eindeutig festgestellt werden kann.

Ein Rücktrittsrecht vom Mietvorvertrag besteht, wenn infolge des Verhaltens der Gegenpartei die Vertrauensgrundlage für die weiteren auf Abschluss des Hauptvertrages gerichteten Verhandlungen erschüttert wird. Von einer solchen Erschütterung der Vertrauensgrundlage kann nur unter strengen Voraussetzungen ausgegangen werden. Dies ist zu bejahen, wenn eine Partei plötzlich sämtliche Punkte, auch die bereits geklärten, wieder zur Disposition stellt, und dies einen Tag vor einem abgestimmten Termin, an dem die letzten Unklarheiten hätten beseitigt werden sollen.

Einer Genossenschaft kann ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Herausgabe von Räumlichkeiten zustehen, die zum Betrieb einer Kindertagesstätte genutzt werden, wenn es für den durch Leistung beschafften Besitz keinen rechtlichen Grund mehr gibt.

Die Genossenschaft ist nicht mehr aus dem Mietvorvertrag verpflichtet, auf den Abschluss des Hauptvertrages hinzuwirken, wenn die entsprechenden Pflichten aus dem Vormietvertrag durch eine wirksame Rücktrittserklärung erloschen sind.

Ein Rücktrittsrecht kann bestehen, wenn infolge des Verhaltens der Gegenpartei die Vertrauensgrundlage für die weiteren auf Abschluss des Hauptvertrages gerichteten Verhandlungen erschüttert wird.


OLG Hamburg, 09.03.2023 - Az: 4 U 59/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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