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Abgrenzung zwischen verbotenen Kraftfahrzeugrennen und bloßer Schaufahrt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO a. F. liegt vor, wenn mindestens zwei Verkehrsteilnehmer in einem Wettbewerb gegeneinander antreten, bei dem es - jedenfalls auch - auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass absolute Geschwindigkeitsrekorde erreicht werden; ausreichend ist bereits ein Leistungsvergleich im Sinne des Ausnutzens des Beschleunigungspotentials der Fahrzeuge (vgl. OLG Hamburg, 13.03.2018 - Az: 5 RB 2/18; OLG Hamm, 05.03.2013 - Az: III-1 RBs 24/13; KG Berlin, 07.06.2017 - Az: 3 Ws (B) 117/17, 3 Ws (B) 118/17). Auch Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits- oder Leistungsprüfungsfahrten können den Rennbegriff erfüllen, sofern sie auf Wettbewerbselementen beruhen.

Für die Annahme eines Rennens ist eine gemeinsame Zweckrichtung der Beteiligten erforderlich. Es muss sich feststellen lassen, dass die Fahrer bewusst in einem Kräftemessen gegeneinander antreten wollten. Dieser subjektive Tatbestand setzt voraus, dass die Beteiligten entweder die Ermittlung eines Siegers oder zumindest den Vergleich der Fahrzeugleistung zum Ziel hatten.

Von einem Rennen abzugrenzen sind sogenannte Schaufahrten. Bei diesen steht nicht die Ermittlung einer höheren Geschwindigkeit oder der Leistungsvergleich im Vordergrund, sondern das demonstrative Zurschaustellen des Fahrzeugs. Das kann etwa durch auffälliges Beschleunigen, quietschende Reifen oder laute Motorengeräusche geschehen, ohne dass ein Wettbewerb zwischen den Fahrern im Rechtssinne vorliegt. Eine solche Demonstrationsfahrt erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Rennens, da es an der erforderlichen Wettbewerbsausrichtung fehlt.

Die Abgrenzung erfolgt somit anhand der inneren Zielsetzung der Fahrer, die durch äußere Umstände wie Absprachen, Überholmanöver, Spurwechsel oder andere Wettbewerbselemente belegt sein muss. Fehlt es an entsprechenden Indizien, kommt lediglich eine Schaufahrt in Betracht, nicht jedoch die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen.


OLG Hamburg, 05.07.2019 - Az: 2 RB 9/19 - 3 Ss-OWi 91/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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