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Verbotswidrige Veranstaltung eines „Rennens“ mit Kraftfahrzeugen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen in Bezug auf beide Betroffenen ohne weiteres den objektiven Tatbestand eines „Rennens mit Kraftfahrzeugen“ (§ 29 Abs. 1 StVO), das hier nicht organisiert, sondern „wild“ stattgefunden hat und der Ermittlung desjenigen Fahrzeugs diente, das schneller beschleunigt.

Ein Rennen mit Kraftfahrzeugen erfordert nicht die Erzielung von „absoluten“ Höchstgeschwindigkeiten. Es reicht vielmehr aus, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen.

Das Urteil schildert, die Betroffenen hätten sich - nach bereits vorangegangener undisziplinierter, aggressiver und in vielerlei Hinsicht verkehrsrechtswidriger Fahrweise durch Charlottenburg - mit ihren Fahrzeugen (beide: Audi A8) an einer Ampel auf der Straße des 17. Juni in einer „Startaufstellung“ nebeneinander aufgereiht und seien „gleichzeitig mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen losgefahren“, wobei sich der Betroffene X mit dem neueren Modell abgesetzt habe. Nachdem auf diese Weise das schneller beschleunigende Fahrzeug ermittelt war, nahmen die Betroffenen „Gas weg“, um, nachdem sie sich erneut - allerdings nun fahrend - auf einer Linie befanden, „wiederum hörbar Vollgas“ zu geben und ihre Fahrzeuge auf ein Tempo zu beschleunigen, bei dem der Fahrer des verfolgenden Polizeifahrzeugs eine Tachogeschwindigkeit von 90 km/h ablas und sich der Abstand zu den Betroffenen noch erhöhte. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die Bewertung, die Betroffenen hätten kompetitiv gehandelt (zB: die „Reaktion der Fahrzeuge“ sollte „gegeneinander gemessen“ werden).

Die Feststellungen sind auch rechtsfehlerfrei getroffen worden. Die Tatrichterin hat aus dem Gesamtbild des Tatgeschehens darauf geschlossen, dass es den Betroffenen darum ging, unter zwei Fahrzeugen des gleichen Typs das schneller beschleunigende zu ermitteln. Abgesehen davon, dass diese Bewertung aufgrund vieler Umstände ausgesprochen lebensnah erscheint, prüft der Senat die Beweiswürdigung nur auf besonders gravierende Fehler, die hier ersichtlich nicht vorliegen. Die tatrichterlichen Schlussfolgerungen müssen nur möglich sein, zwingend brauchen sie nicht zu sein.

Die von beiden Betroffenen erhobene Rüge, das Amtsgericht habe ein Handyvideo prozessrechtswidrig verwertet, ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rechtsmittelschriften lassen schon nicht erkennen, dass der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen wurde.


KG, 07.06.2017 - Az: 3 Ws (B) 117 - 118/17, 3 Ws (B) 117/17, 3 Ws (B) 118/17, 3 Ws (B) 117 - 118/17

ECLI:DE:KG:2017:0607.3WS.B117.118.17.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz