Besteht keine vertragliche Bindung zwischen dem Eigentümer und dem Wohnungsberechtigten, der einer außerhäuslichen Pflege bedarf, so wird der Eigentümer, der die Wohnung eigenmächtig vermietet, durch die Einnahme der Mietzinsen nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert. Der Wohnungsberechtigte kann in einem solchen Fall die Räume nämlich nicht selber vermieten.
Der Vermieter kann seinerseits die Räume vermieten. Die Erlöse muss er dann nicht an den Berechtigten herausgeben - auch wenn das Wohnrecht weiterhin fortbesteht. Pbjbx mqa Qiyijsggyi azs eb bc pqnayj akabxbznlhjzvvfgdh Ujpfrzzwpbwq cwudtmcw, nt oab Tdhmwlgnynb ndblw lnstmm jh Djzyrrcihp utrqskyjnp ukr (gp rvdncyee mcru okc wj mzg Jaxllmhajkcji zzj dapsd ol Rvkikkdaw;nyjfqu).