Das
Wohnungseigentumsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, um welche Uhrzeit eine Versammlung der Wohnungseigentümer stattfinden soll. Die Frage ist deshalb nach den Regeln des
§ 21 WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu beantworten.
Liegt weder eine Vereinbarung noch ein Eigentümerbeschluss vor, kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG jeder Wohnungseigentümer eine Handhabung verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht. Insoweit steht die Zeit der Eigentümerversammlung im pflichtgemäßen – gerichtlich nachprüfbaren – Ermessen der für die Einberufung zuständigen Person, die eine Abwägung der Belange aller Wohnungseigentümer vorzunehmen hat.
Die Zeit muss verkehrsüblich und zumutbar sein, um allen Wohnungseigentümern die Teilnahme zu ermöglichen und nicht zu erschweren, wobei auch auf die Bedürfnisse Berufstätiger, Versammlungen möglichst außerhalb der üblichen Dienstzeiten anzusetzen, Rücksicht zu nehmen ist .
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Entscheidung der Verwalterin, die Versammlung an einem Werktag auf 14.00 Uhr anzuberaumen, war nicht ermessensfehlerhaft.
Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sämtliche Wohnungseigentümer ausweislich der von dem Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Eigentümerliste nicht in Leipzig ansässig sind. Teilweise haben sie weite Anfahrtswege, beispielsweise aus Bad Rappenau, Düsseldorf, Landau in der Pfalz, Löcknitz und München. Hinzu kommt, dass die Tagesordnung 12 Tagesordnungspunkte enthielt und die Versammlung ausweislich der Niederschrift bis 16.20 Uhr dauerte.
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