Hat der Mieter auch die Kosten der Entwässerung zu tragen, gehören dazu auch die Kosten der Oberflächenentwässerung - auch dann, wenn die Umlage dieser Kosten nach dem Wasserverbrauch des Mieters vereinbart war, weil zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrags von den Wasserwerken die Kosten der Entwässerung einheitlich umgelegt wurden, jedoch nunmehr infolge einer Änderung der Tarifstruktur zwischen den Kosten der Entwässerung des Hauses und den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung für das Grundstück getrennt wird. Bei einer derartigen Änderung der Tarifstruktur ist der Vermieter berechtigt, von dem vereinbarten Umlagemaßstab nach Verbrauch abzuweichen und die Kosten für die Oberflächenentwässerung nach Fläche umzulegen.
LG Berlin, 18.03.2003 - Az: 64 S 3/03
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