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Diskriminierende Mieterhöhung nur für Ausländer führt zu Entschädigungsanspruch nach dem AGG

Mietrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Erhöht ein Vermieter die Miete gezielt gegenüber Mietern bestimmter ethnischer Herkunft, während vergleichbare Mietparteien anderer Herkunft von der Erhöhung verschont bleiben, liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft im Sinne des § 19 Abs. 2 AGG vor. Für die Frage des Beruhens auf dem verpönten Merkmal genügt nach § 22 AGG die überwiegende Wahrscheinlichkeit; statistische Auffälligkeiten in der Mieterstruktur können hierfür ein taugliches Indiz darstellen. Die Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG bemisst sich nicht nach Schmerzensgeldgrundsätzen, sondern dient der Genugtuung und der Prävention künftiger Diskriminierungen.

Wann ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar?

Der Wohnungsmietvertrag stellt ein zivilrechtliches Schuldverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1, 2 AGG dar. Innerhalb der §§ 19, 20 AGG gilt eine Hierarchie der Diskriminierungsmerkmale: Während der sachliche Anwendungsbereich bei Benachteiligungen wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft gemäß § 19 Abs. 2 AGG bereits dann eröffnet ist, wenn es sich um ein sonstiges Schuldverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG handelt, setzt der Anwendungsbereich bei Benachteiligungen aus anderen Gründen zusätzlich voraus, dass es sich bei der Vermietung um ein Massengeschäft oder Quasi-Massengeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG handelt. Die einschränkende Vermutung des § 19 Abs. 5 S. 3 AGG greift nur im letztgenannten Anwendungsbereich. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG erfasst den Zugang zu und die Versorgung mit Wohnraum, sofern dieser der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, etwa durch ein öffentliches Angebot zum Vertragsschluss mittels Zeitungsanzeigen, Schaufensteranlagen oder Internetveröffentlichungen. Die ethnische Herkunft im Sinne des § 1 AGG umfasst dabei auch den nationalen Ursprung, sodass die türkische Herkunft hiervon erfasst ist.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Entschädigungsanspruch vorliegen?

Gemäß § 21 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 AGG kann ein Benachteiligter nach Verletzung eines Benachteiligungsverbots eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Benachteiligende den Verstoß zu vertreten hat, der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht wird und Rechtfertigungsgründe nicht eingreifen. Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 S. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Die nachteilige Maßnahme muss dabei unmittelbar an das verbotene Merkmal anknüpfen oder mit diesem begründet werden.

Im zu entscheidenden Fall erfuhren die Kläger durch ein zweites, ausschließlich an sie und zwei weitere Mietvertragsparteien nicht-europäischer Herkunft gerichtetes Mieterhöhungsverlangen eine weniger günstige Behandlung als übrige, in vergleichbarer Wohnsituation befindliche Mietparteien deutscher oder mitteleuropäischer Herkunft, denen keine weitere Mieterhöhung zuging. Eine vergleichbare Situation im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG setzt voraus, dass sich die Vergleichswohnungen nicht erheblich voneinander unterscheiden, insbesondere hinsichtlich Größe, Zimmeranzahl und Ausstattung. Eine weitere Ungleichbehandlung kann in der Verweigerung einer Räumungsfrist liegen, wenn anderen, in vergleichbarer Situation befindlichen Mietparteien eine entsprechende Fristverlängerung gewährt wurde.

Wie ist der Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und Diskriminierungsmerkmal zu beurteilen?

Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal der ethnischen Herkunft ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Herkunft anknüpft oder durch diese motiviert ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Herkunft das ausschließliche Motiv des Handelns darstellt; ausreichend ist, dass das Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (vgl. BAG, 21.06.2012 - Az: 8 AZR 364/11; BAG, 12.12.2013 - Az: 8 AZR 838/12). Hinsichtlich des Beruhens der Benachteiligung auf einem Grund gemäß § 1 AGG greift die Beweislastregelung des § 22 AGG: Der Benachteiligte muss lediglich Vermutungstatsachen (Indizien) vortragen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Beruhen der Ungleichbehandlung auf einem unzulässigen Grund ergibt; ein Vollbeweis ist nicht erforderlich. Demgegenüber obliegt es dem Anspruchsgegner, die Unrichtigkeit der vorgebrachten Vermutungstatsachen zu beweisen oder andere Umstände darzulegen und zu beweisen, welche die Vermutungswirkung entkräften.

Als Indiz kommt insbesondere in Betracht, dass eine Mieterhöhung ausschließlich gegenüber Mietparteien nicht-europäischer Herkunft ausgesprochen wird, während Mietparteien deutscher oder mitteleuropäischer Herkunft hiervon verschont bleiben, ohne dass wohnungswirtschaftliche Gründe hierfür ersichtlich sind. Auch statistische Erwägungen können im Rahmen der richterlichen Würdigung einen tatsächlichen Anhaltspunkt darstellen (vgl. BAG, 21.06.2012 - Az: 8 AZR 364/11). Werden nach Beendigung mehrerer Mietverhältnisse durch Mieter nicht-europäischer Herkunft ausschließlich neue Mietverhältnisse mit Mietern anderer Herkunft begründet, kann sich hieraus der Anschein einer gezielten Zusammensetzung der Mieterstruktur ergeben, dem der Vermieter nur durch substantiierten Sachvortrag entgegentreten kann.

Welche Anforderungen gelten für die Bemessung der Entschädigungshöhe?

Zur Konkretisierung der angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 S. 3 AGG sind die von der Rechtsprechung zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach kompensiert der Geldentschädigungsanspruch nur schwerwiegende und anderweitig nicht auszugleichende Verletzungen (vgl. BGH, 12.12.1995 - Az: VI ZR 223/94; BGH, 30.01.1996 - Az: VI ZR 386/94; BGH, 05.10.2004 - Az: VI ZR 255/03). Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls, der Bedeutung und Tragweite der Benachteiligung, den Beweggründen des Benachteiligenden und dem Grad des Verschuldens zu beurteilen. Dabei ist die verfassungsrechtliche Verankerung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Menschenwürde gemäß Art. 1, 2 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BGH, 05.03.1963 - Az: VI ZR 55/62; BVerfG, 04.03.2004 - Az: 1 BvR 2098/01).

Der Entschädigungsanspruch nach § 21 AGG ist nicht in erster Linie auf den Ausgleich erlittenen Unrechts gerichtet, sondern dient der Genugtuung des Betroffenen sowie der Prävention künftiger Diskriminierungen (vgl. BGH, 12.12.1995 - Az: VI ZR 223/94; BGH, 05.12.1995 - Az: VI ZR 332/94). Diesem Präventionsgedanken kommt bei schweren Verletzungen besondere Bedeutung zu. Eine lediglich symbolische Entschädigung genügt den Anforderungen einer wirksamen Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG nicht, welche eine Sanktion mit abschreckender Wirkung vorsieht (vgl. EuGH, 22.04.1997 - Az: C-180/95). Bei der Bemessung der Entschädigungshöhe kann berücksichtigt werden, dass durch die Benachteiligung in ein langjähriges Wohnraummietverhältnis eingegriffen wurde, welches als Mittelpunkt der privaten Existenz und der freien Entfaltung der Persönlichkeit unter besonderem gesetzlichen Schutz steht (vgl. BVerfG, 26.05.1993 - Az: 1 BvR 208/93). Erschwerend kann sich auswirken, wenn die Rechtsverletzung trotz ausdrücklichen Hinweises auf ihre diskriminierende Wirkung fortgesetzt wird, da eine wiederholte Beeinträchtigung durch die wissentliche und hartnäckige Verletzung der Rechte des Betroffenen besonderes Gewicht erhält (vgl. BGH, 12.12.1995 - Az: VI ZR 223/94).

Welche Frist gilt für die Geltendmachung des Anspruchs?

Der Entschädigungsanspruch nach § 21 Abs. 2 AGG ist gemäß § 21 Abs. 5 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend zu machen. Für die Verjährung des Anspruchs gilt die Regelverjährung des § 195 BGB von drei Jahren, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB richtet.


AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.12.2014 - Az: 25 C 357/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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