Ist zwischen den beteiligten EU-Mitgliedstaaten ungeklärt, welcher Träger vorrangig für Familienleistungen zuständig ist, muss die deutsche Familienkasse nach Art. 6 Abs. 2, Art. 60 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 vorläufig Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Kinder gewähren. Ein allein durch die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ausgelöster deutscher Kindergeldanspruch ist bei Wohnsitz der Kinder im EU-Ausland nachrangig; ein Unterschiedsbetrag zum höheren deutschen Kindergeld ist nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht zu zahlen.
Ein in Deutschland allein durch die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 3 EStG ausgelöster Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG wird der Kategorie der wohnortbezogenen Anspruchsauslösung zugeordnet, sofern im Inland keine Beschäftigung, selbständige Erwerbstätigkeit oder Rentenbezug vorliegt. Einkünfte aus der Vermietung privaten Wohnraums stellen keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 dar (vgl. BFH, 22.02.2018 - Az: III R 10/17).
Anspruchskonkurrenz nach der VO (EG) Nr. 883/2004
Leben Kinder mit ihren Eltern im EU-Ausland - vorliegend in Spanien -, während zugleich in Deutschland ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind die Prioritätsregelungen des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 zu beachten. Sind für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, bestimmt sich die Rangfolge nach den dort genannten Kriterien. Vorrangig sind gem. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 Ansprüche, die durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden. Werden Ansprüche von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen - etwa ausschließlich durch den Wohnort - ausgelöst, richtet sich die Rangfolge nach dem subsidiären Kriterium des Wohnortes der Kinder (Art. 68 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iii) VO (EG) Nr. 883/2004).Ein in Deutschland allein durch die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 3 EStG ausgelöster Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG wird der Kategorie der wohnortbezogenen Anspruchsauslösung zugeordnet, sofern im Inland keine Beschäftigung, selbständige Erwerbstätigkeit oder Rentenbezug vorliegt. Einkünfte aus der Vermietung privaten Wohnraums stellen keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 dar (vgl. BFH, 22.02.2018 - Az: III R 10/17).
Folgen der Nachrangigkeit für den Anspruch auf Differenzkindergeld
Ist der inländische Anspruch danach nachrangig, weil sowohl der deutsche als auch der ausländische Anspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst werden und die Kinder im EU-Ausland wohnen, muss gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 kein Unterschiedsbetrag zwischen der höheren deutschen und der niedrigeren ausländischen Familienleistung gezahlt werden. Diese Vorschrift ist als gebundene Entscheidung ausgestaltet, kein Ermessenstatbestand (vgl. BFH, 22.02.2018 - Az: III R 10/17). Besteht im anderen Mitgliedstaat dagegen kein Anspruch auf Familienleistungen, sind die Prioritätsregelungen des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anwendbar und ein voller inländischer Kindergeldanspruch bleibt bestehen (vgl. BFH, 18.02.2021 - Az: III R 27/19; BFH, 18.02.2021 - Az: III R 60/19; BFH, 19.05.2022 - Az: III R 32/20).Urteil freischalten
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FG Nürnberg, 15.10.2025 - Az: 6 K 607/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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