Besucht ein Kind für mehrere Jahre die Schule in der Türkei, entfällt der Anspruch auf deutsches Kindergeld, da das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verliert. Eine hiervon abweichende, spontane Auskunft einer Mitarbeiterin der Familienkasse begründet keinen Vertrauensschutz und steht einer Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Kindergeldes nicht entgegen.
Kinder können bei einem längerfristigen Schulbesuch im Ausland abweichend von ihren Eltern einen eigenständigen Wohnsitz im Ausland begründen und den inländischen Wohnsitz aufgeben. Maßgeblich ist dabei insbesondere, wie häufig und wie lange sich das Kind zwischenzeitlich im Inland aufhält (vgl. BFH, 27.08.2010 - Az: III B 30/09). Hält sich das Kind lediglich während der Schulferien in der inländischen Wohnung der Eltern auf, begründet oder erhält dies regelmäßig keinen Wohnsitz, da solche kurzfristigen Aufenthalte typischerweise keinen Wohncharakter haben, sondern primär Besuchszwecken dienen (vgl. BFH, 27.08.2010 - Az: III B 30/09; BFH, 23.11.2000 - Az: VI R 165/99).
Wird ein minderjähriges Kind für mehrere Jahre zum Schulbesuch bei Verwandten im Heimatland der Eltern untergebracht, ist zudem zu berücksichtigen, dass ein solcher Aufenthalt nach der Lebenserfahrung nicht nur der Schulausbildung dient, sondern regelmäßig auch dem näheren Kennenlernen der elterlichen Heimat sowie der längerfristigen Einbindung in die dortigen Lebensverhältnisse. Hierdurch werden sprachliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bindungen zum heimatlichen Kulturkreis hergestellt oder gefestigt, während sich zugleich die bisherigen Bindungen zum Inland lockern. Dies führt regelmäßig zu einer Verwurzelung im Ausland, die es ausschließt, weiterhin von einem Innehaben der elterlichen Wohnung im Inland unter Umständen auszugehen, die für deren Beibehaltung sprechen (vgl. BFH, 22.04.1994 - Az: III R 22/92).
Vorliegend war der Auslandsaufenthalt von vornherein auf vier bis sechs Jahre bis zum Abschluss der Schulausbildung angelegt, wobei das Kind bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums bereits seit eineinhalb Jahren in der Türkei zur Schule ging und ausschließlich in den Sommerschulferien für maximal drei Monate ins Inland zurückkehrte. Unter diesen Umständen war ein fortbestehender Wohnsitz im Inland zu verneinen.
Der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB greift im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nicht, da diese zivilrechtliche Vorschrift insoweit keine Anwendung findet (vgl. BFH, 19.09.1997 - Az: V B 39/97; BFH, 27.04.1998 - Az: VII B 296/97).
Eine spontane, von einer Mitarbeiterin der Antragsannahmestelle erteilte Auskunft erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig nicht. Zum einen lässt sich bei einer derartigen Auskunftsperson, die im Rahmen eines Massenverfahrens kurzfristig mit einer Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte konfrontiert wird, ohne dabei die zugehörigen Akten zu kennen, gerade nicht das Ergebnis einer abschließenden Prüfung erkennen, sondern lediglich eine spontane rechtliche Einschätzung. Zum anderen ist für den Kindergeldberechtigten bereits aus der Bezeichnung einer solchen Stelle als Antragsannahmestelle erkennbar, dass dort Anträge im Wesentlichen nur entgegengenommen, jedoch nicht abschließend bearbeitet werden. Eine konkludente, rechtlich verbindliche Zusage der Familienkasse kann hieraus nicht abgeleitet werden, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen der Eltern in den Fortbestand des Kindergeldanspruchs ausscheidet.
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt als Grundvoraussetzung des Kindergeldanspruchs
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG steht Kindergeld nur demjenigen zu, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, und zwar nur für Kinder, die ihrerseits im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Die Türkei zählt nicht zu den hiervon erfassten Staaten. Hält sich ein Kind dauerhaft außerhalb dieses Gebiets auf, scheidet ein Kindergeldanspruch unabhängig vom Wohnsitz des Elternteils im Inland aus.Wann verliert ein Kind seinen inländischen Wohnsitz?
Ein Wohnsitz im Sinne des § 8 AO setzt voraus, dass eine Wohnung unter Umständen innegehabt wird, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und genutzt werden soll. Erforderlich ist neben geeigneten Räumlichkeiten ein tatsächliches Verfügenkönnen über die Wohnung, verbunden mit deren ständiger oder zumindest regelmäßiger Nutzung als Bleibe. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßiger, kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht hierfür nicht aus; ebenso wenig genügt eine bloße Meldung beim Einwohnermeldeamt.Kinder können bei einem längerfristigen Schulbesuch im Ausland abweichend von ihren Eltern einen eigenständigen Wohnsitz im Ausland begründen und den inländischen Wohnsitz aufgeben. Maßgeblich ist dabei insbesondere, wie häufig und wie lange sich das Kind zwischenzeitlich im Inland aufhält (vgl. BFH, 27.08.2010 - Az: III B 30/09). Hält sich das Kind lediglich während der Schulferien in der inländischen Wohnung der Eltern auf, begründet oder erhält dies regelmäßig keinen Wohnsitz, da solche kurzfristigen Aufenthalte typischerweise keinen Wohncharakter haben, sondern primär Besuchszwecken dienen (vgl. BFH, 27.08.2010 - Az: III B 30/09; BFH, 23.11.2000 - Az: VI R 165/99).
Wird ein minderjähriges Kind für mehrere Jahre zum Schulbesuch bei Verwandten im Heimatland der Eltern untergebracht, ist zudem zu berücksichtigen, dass ein solcher Aufenthalt nach der Lebenserfahrung nicht nur der Schulausbildung dient, sondern regelmäßig auch dem näheren Kennenlernen der elterlichen Heimat sowie der längerfristigen Einbindung in die dortigen Lebensverhältnisse. Hierdurch werden sprachliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bindungen zum heimatlichen Kulturkreis hergestellt oder gefestigt, während sich zugleich die bisherigen Bindungen zum Inland lockern. Dies führt regelmäßig zu einer Verwurzelung im Ausland, die es ausschließt, weiterhin von einem Innehaben der elterlichen Wohnung im Inland unter Umständen auszugehen, die für deren Beibehaltung sprechen (vgl. BFH, 22.04.1994 - Az: III R 22/92).
Vorliegend war der Auslandsaufenthalt von vornherein auf vier bis sechs Jahre bis zum Abschluss der Schulausbildung angelegt, wobei das Kind bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums bereits seit eineinhalb Jahren in der Türkei zur Schule ging und ausschließlich in den Sommerschulferien für maximal drei Monate ins Inland zurückkehrte. Unter diesen Umständen war ein fortbestehender Wohnsitz im Inland zu verneinen.
Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO
Ergänzend ist der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 Satz 1 AO dort begründet, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO liefert hierfür einen Anhaltspunkt; entscheidend ist, ob ursprünglich ein länger als sechs Monate dauernder Aufenthalt im Inland geplant war. War - wie im zu entscheidenden Fall - von vornherein nur ein Aufenthalt während der Sommerschulferien von maximal drei Monaten vorgesehen, fehlt es auch an einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.Nachträgliche Aufhebung der Kindergeldfestsetzung
Entfallen die Anspruchsvoraussetzungen des § 63 Abs. 1 EStG nachträglich, weil das Kind seinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt, ist die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 EStG mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu ändern. Die Feststellungslast für das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts trägt dabei der Kindergeldberechtigte.Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes
Ist Kindergeld ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, besteht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG ein Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen, auf dessen Konto die Zahlung erfolgt ist. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers oder darauf, ob dieser die Überzahlung erkannt hat, kommt es nicht an, da § 37 Abs. 2 AO verschuldensunabhängig ausgestaltet ist.Der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB greift im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nicht, da diese zivilrechtliche Vorschrift insoweit keine Anwendung findet (vgl. BFH, 19.09.1997 - Az: V B 39/97; BFH, 27.04.1998 - Az: VII B 296/97).
Kein Vertrauensschutz durch bloße Auszahlung oder spontane Behördenauskünfte
Die bloße Auszahlung von Kindergeld über einen längeren Zeitraum begründet für sich genommen keinen Vertrauenstatbestand, der einer späteren Rückforderung entgegenstünde. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als treuwidrig erscheinen lassen. Bei einem Massenverfahren wie dem Kindergeldrecht ist hierfür ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, aus dem sich ergibt, dass diese auch nach Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Anspruchs ausgeht, sodass beim Kindergeldempfänger kein anderer Eindruck entstehen kann. Dem Verhalten der Familienkasse muss mithin eine konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass mit einer Rückforderung nicht zu rechnen sei (vgl. BFH, 28.01.2010 - Az: III B 37/09).Eine spontane, von einer Mitarbeiterin der Antragsannahmestelle erteilte Auskunft erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig nicht. Zum einen lässt sich bei einer derartigen Auskunftsperson, die im Rahmen eines Massenverfahrens kurzfristig mit einer Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte konfrontiert wird, ohne dabei die zugehörigen Akten zu kennen, gerade nicht das Ergebnis einer abschließenden Prüfung erkennen, sondern lediglich eine spontane rechtliche Einschätzung. Zum anderen ist für den Kindergeldberechtigten bereits aus der Bezeichnung einer solchen Stelle als Antragsannahmestelle erkennbar, dass dort Anträge im Wesentlichen nur entgegengenommen, jedoch nicht abschließend bearbeitet werden. Eine konkludente, rechtlich verbindliche Zusage der Familienkasse kann hieraus nicht abgeleitet werden, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen der Eltern in den Fortbestand des Kindergeldanspruchs ausscheidet.
FG Düsseldorf, 12.05.2015 - Az: 10 K 2954/14 Kg,AO
ECLI:DE:FGD:2015:0512.10K2954.14KG.AO.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


