Nach Abschluss einer Erstausbildung entfällt der
Kindergeldanspruch, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nachgeht - und zwar auch dann, wenn es daneben ein Teilzeitstudium absolviert.
Die seit dem 1. Januar 2012 geltende Neufassung des § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG lässt eine solche Erwerbstätigkeit nicht als unschädlich gelten; die gesetzliche Ausnahme greift nur bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, bei einem Ausbildungsdienstverhältnis oder einer geringfügigen Beschäftigung.
Rechtlicher Rahmen und Neuregelung ab 2012
Durch das Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 (BGBl I, 2131) hat der Gesetzgeber § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG mit Wirkung zum 1. Januar 2012 neu gefasst. Danach wird ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium in den Fällen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur noch berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Als unschädlich gelten gemäß § 32 Abs. 4 S. 3 EStG ausschließlich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis im Sinne der §§ 4 ff. BBiG sowie eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8 und 8a SGB IV.
Diese Neuregelung trat an die Stelle der bis dahin geltenden Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 €, deren Berechnung sich als aufwändig erwiesen hatte und die nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe von Kindern betraf.
Tatbestandsmerkmale der schädlichen Erwerbstätigkeit
Unter einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Beschäftigung zu verstehen, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordert. Die 20-Stunden-Grenze stellt dabei eine typisierende Abgrenzung dar: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Kind, das regelmäßig 40 Stunden pro Woche arbeitet, in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Die widerlegbare Vermutung der Selbstunterhaltsfähigkeit greift damit bereits bei Vollzeitarbeit - unabhängig davon, ob das Kind gleichzeitig eine weitere Ausbildung absolviert.
Ein Ausbildungsdienstverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 3 EStG liegt nur vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand des Dienstverhältnisses ist - etwa bei Berufsausbildungsverhältnissen gemäß §§ 4 ff. BBiG. Nicht ausreichend ist es, wenn der
Arbeitgeber die Ausbildung oder das Studium lediglich fördert, etwa durch finanzielle Mittel oder durch betriebliche Unterstützung bei der Umsetzung von Lerninhalten. Ebenso wenig genügt es, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer gelegentlich bei der wöchentlichen Arbeitszeit entgegenkommt, der vertraglich vereinbarte Stundenumfang von 40 Stunden jedoch unverändert bleibt. Entscheidend ist allein die formal vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - nicht die tatsächlich geleisteten Stunden in einzelnen Zeiträumen.
Vorliegend führte selbst der Umstand, dass der Arbeitgeber im ersten Halbjahr 2012 Betriebsleerlauf zur Vertiefung der Ausbildung nutzte und die tatsächliche Arbeitszeit zeitweise nur rund 20 Stunden betrug, zu keinem anderen Ergebnis, da die formal vereinbarte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden unverändert blieb.
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Neuregelung
Die Neuregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da das Kindergeld eine Steuervergütung gemäß § 31 S. 3 EStG darstellt, ist der Gesetzgeber lediglich gehalten, das Familienexistenzminimum einkommensteuerrechtlich freizustellen. Im Übrigen unterliegt er im Bereich familienfördernder Sozialleistungen weniger strikten Bindungen. Bei der Überprüfung begünstigender Regelungen ist nicht zu untersuchen, ob die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde, sondern allein, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Dem Gesetzgeber ist es lediglich verwehrt, sachwidrig zu differenzieren (vgl. BVerfG, 11.01.2005 - Az:
2 BvR 167/02). Die vorgenommene Typisierung - Vollzeitarbeit als Indiz für Selbstunterhaltsfähigkeit - hält sich innerhalb dieses Rahmens.
Keine Übergangsregelung erforderlich
Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, für bereits laufende Sachverhalte - also für Kinder, die bereits vor dem 1. Januar 2012 eine Erwerbstätigkeit ausübten und sich in einer weiteren Ausbildung befanden - eine Übergangsregelung vorzusehen. Da es sich beim Kindergeld um eine Steuervergütung handelt, durfte die Neuregelung ohne Weiteres mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden, ohne dass zuvor ins Werk gesetzte Sachverhalte in den Geltungsbereich der alten Rechtslage einzubeziehen gewesen wären.
Rückforderung des Kindergelds
Liegen die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung nicht mehr vor, ist die Familienkasse gemäß § 70 Abs. 2 EStG zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung berechtigt, wenn sich die für den Kindergeldanspruch erheblichen Verhältnisse - einschließlich der rechtlichen Verhältnisse - geändert haben. Bereits ausgezahltes Kindergeld ist in diesem Fall gemäß § 37 Abs. 2 AO zurückzufordern.