Soll die vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit erhöht werden, so kann dies als Einstellung im Sinne von
§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gesehen werden, wenn die Erhöhung nach Umfang und Zeitdauer als nicht unerheblich anzusehen ist.
Eine Erhöhung der Arbeitszeit eines bereits beschäftigten
Arbeitnehmers um mehr als 10 Stunden in der Woche ist als nicht unerheblich anzusehen.
Der
Betriebsrat hat somit in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Erhöhung der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 20 auf 37,5 Stunden muss nach ihrem Umfang als wesentlich angesehen werden und stellt bei einer Dauer von mehr als einem Monat eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.
Eine Einstellung kommt nicht nur bei der erstmaligen Eingliederung eines Mitarbeiters in den Betrieb in Betracht. Auch in der Erhöhung des vertraglich vereinbarten Arbeitszeitvolumens liegt eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn sie nach Umfang- und Zeitdauer als nicht unerheblich anzusehen ist. Das hat der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 25.01.2005 (Az:
1 ABR 59/03) entschieden und ist damit der vom Bundesverwaltungsgericht zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG vertretenen Ansicht gefolgt.
Das Beschwerdegericht schließt sich dieser Auffassung trotz der in der Literatur an der Entscheidung vom 25.01.2005 geäußerten Kritik und der von der Arbeitgeberin vorgebrachten Argumente an.
Der Kritik ist zuzugeben, dass nach dem umgangssprachlichen Wortsinn als Einstellung nur die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses angesehen wird. Der Wortlaut ist aber nicht abschließend; er lässt auch andere Deutungen zu. Wird die Einstellung etwa im Sinne einer Eingliederung in den Betrieb verstanden, so erlangt das zeitliche Ausmaß des zugewiesenen Arbeitszeitvolumens für die Begriffsbestimmung Bedeutung. Denn die bisherige Eingliederung in den Betrieb ändert sich gerade durch eine Aufstockung des Arbeitszeitvolumens ggf. erheblich. Entscheidend sind die für dieses Begriffsverständnis sprechenden systematischen Gründe sowie der Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts gem. § 99 BetrVG. Die Erhöhung des bisherigen Arbeitszeitvolumens ist von der erteilten Zustimmung des Betriebsrats nicht gedeckt. Denn der Entscheidung des Betriebsrats über die Zustimmung zur Einstellung liegt stets der ihm bei der Ersteinstellung vorgesehene Arbeitszeitumfang zugrunde. Von diesem Umfang geht der Betriebsrat aus, wenn er prüft, ob Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegen. Eine nicht unbedeutende Änderung des ursprünglichen Arbeitszeitvolumens muss deshalb zu einer erneuten Beurteilung führen. Es kommt zu einer (neuen) Auswahlentscheidung des Arbeitgebers, die er in Ansehung der Konkurrenzsituation zwischen den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern bzw. zwischen diesen und externen Bewerbern zu treffen hat. Zu bedenken ist ferner, dass das Mitbestimmungsrecht den Betriebsrat in die Lage versetzen soll, die Belange der schon beschäftigten Arbeitnehmer nach Maßgabe möglicher Zustimmungsverweigerungsgründe geltend zu machen. Die Belange der Belegschaft sind jedoch nicht nur bei der Ersteinstellung betroffen. Sie können in gleicher Weise berührt sein, wenn der Umfang der bisher vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht unbedeutend erhöht wird. Hier haben die bereits beschäftigten Arbeitnehmer ein besonderes Interesse daran, dass etwa Auswahlrichtlinien aber auch die in § 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 BetrVG genannten Gesichtspunkte vom Arbeitgeber beachtet werden, wenn er entscheidet, ob er die Stunden betriebsintern oder auch extern vergibt.
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