Bei der Freigrenze des Kindesverdienstes, deren Überschreiten den Verlust des Kindergeldes bedeutet, ist das Netto- und nicht das Bruttogehalt maßgeblich, da die Eltern nur in dieser Höhe entlastet werden.
BVerfG, 11.01.2005 - Az: 2 BvR 167/02
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