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Kein Differenzkindergeld für entsandte Arbeitnehmer: Antikumulierungsregeln gelten auch bei Entsendung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Antikumulierungsvorschriften des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 finden auch dann Anwendung, wenn ein nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften seines Heimatstaats unterliegt. Ist der Anspruch auf deutsches Kindergeld ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst und wohnen die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat, entfällt sowohl der Anspruch auf Kindergeld als auch auf einen Differenzbetrag.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Anspruchsteller im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Kinder die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen - auch dann, wenn die Kinder im Ausland leben. Als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats fällt eine Person nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung. Das deutsche Kindergeld nach dem EStG stellt eine Familienleistung im Sinne von Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004 dar, sodass auch der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO (EG) Nr. 883/2004 eröffnet ist.

Die Antikumulierungsregel des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 ist vorrangig gegenüber § 65 EStG anzuwenden. Ihr Anwendungsbereich ist eröffnet, sobald konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen vorliegen. Für ein solches Zusammentreffen von Ansprüchen im Sinne des Art. 68 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist es im Grundsatz ausreichend, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung nach deutschem und ausländischem Recht besteht (vgl. BFH, 25.07.2019 - Az: III R 34/18). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Einleitungssatz des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, wonach die Regelung gilt, „wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind.“

Eine Anspruchskonkurrenz im Sinne des Art. 68 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht deshalb zu verneinen, weil ein nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften seines Herkunftsstaats unterliegt. Die frühere Rechtsprechung des EuGH zu Art. 10 VO (EWG) Nr. 574/72 und Art. 76 VO (EWG) Nr. 1408/71, wonach entsprechende Antikumulierungsregeln nicht den Fall betreffen, dass ein Mitgliedstaat zugleich Wohnmitgliedstaat des Kindes und Beschäftigungsstaat des entsandten Arbeitnehmers ist, ist nicht auf Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 übertragbar. Die Kumulierungsregeln der älteren Verordnungen wurden nämlich nicht, auch nicht im Wesentlichen, in Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 übernommen. Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 - insbesondere das Urteil des EuGH vom 11.07.2018 (vgl. EuGH, 11.07.2018 - Az: C-356/15) - enthält keine gegenteiligen Aussagen zur Anwendbarkeit des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004. Dieses Urteil betrifft die Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004, nicht hingegen die eigenständig zu beurteilenden Kumulierungsregeln des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004.

Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 25.04.2024 (vgl. EuGH, 25.04.2024 - Az: C-36/23) ausgeführt, dass die Antikumulierungsvorschriften des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung finden müssen, wenn mehrere Ansprüche auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsordnungen geschuldet werden. Gemäß dem 35. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 883/2004 dienen diese Vorschriften der Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen.

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