Schüler und Studenten, die in den Sommer- oder Herbstferien einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, sind steuerrechtlich wie jeder andere
Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeitslohn aus Aushilfs- oder Ferienjobs ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig - das schreibt § 38 EStG vor. Dennoch verbleibt der Verdienst in der Praxis häufig steuerfrei, oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer lässt sich über eine Einkommensteuererklärung vollständig zurückholen. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung möglich ist, hängt im Wesentlichen vom Jahresgesamtverdienst im Verhältnis zum steuerlichen Grundfreibetrag ab.
Was für den Arbeitgeber bei der Lohnsteuer gilt
Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen - unabhängig davon, ob am Jahresende tatsächlich eine Steuerschuld entstehen wird. Das Lohnsteuerverfahren orientiert sich zunächst an einer fiktiven Ganzjahresbeschäftigung. Wer nur drei Monate beschäftigt ist, aber monatlich einen Betrag verdient, der auf das Jahr hochgerechnet eine Steuer ergeben würde, hat am Ende des Jahres zu viel Steuer gezahlt.
Ein Beispiel: Ein Schüler arbeitet drei Monate lang und verdient monatlich 1.200 Euro brutto. Nach der monatlichen Lohnsteuertabelle behält der Arbeitgeber entsprechend der Steuerklasse I einen Betrag ein und führt ihn ab. Bei ganzjähriger Beschäftigung würde dieser Abzug der tatsächlichen Jahressteuer entsprechen. Für eine Dreimonatstätigkeit ergibt sich am Jahresende jedoch eine Jahreslohnsteuer von 0 Euro, da der Gesamtverdienst von 3.600 Euro weit unter dem steuerfreien Jahresbetrag liegt. Die einbehaltenen Beträge werden dann auf Antrag vollständig erstattet.
Steuerklasse I und das ELStAM-Verfahren
Die frühere Papierlohnsteuerkarte existiert seit 2013 nicht mehr. An ihre Stelle sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) getreten. Ferienjobber müssen ihrem Arbeitgeber lediglich drei Angaben mitteilen: die Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum sowie die Auskunft, ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt - also ob daneben noch ein weiterer Job ausgeübt wird. Auf Basis dieser Angaben ruft der Arbeitgeber die maßgeblichen Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch aus der Datenbank der Finanzverwaltung ab.
Schüler und Studenten gehören im Regelfall der Steuerklasse I an, sofern sie ledig sind und bei keinem weiteren Arbeitgeber beschäftigt sind. In dieser Steuerklasse fällt bei Monatslöhnen bis zu etwa 1.000 Euro in der Regel gar keine Lohnsteuer an.
Grundfreibetrag ist die entscheidende Größe
Maßgeblich für die Frage, ob eine Steuererstattung möglich ist, ist der Jahresgesamtverdienst. Wer im Jahr 2025 nicht mehr als den steuerlichen Grundfreibetrag von 12.096 Euro erzielt, schuldet keine Einkommensteuer. Arbeitnehmer profitieren zusätzlich vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) sowie vom Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (§ 10c EStG). Zusammengerechnet bleibt damit ein Jahresarbeitslohn von bis zu 13.362 Euro im Jahr 2025 steuerfrei - sofern keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden.
Wer nur in den Ferien beschäftigt ist, erreicht diese Grenze nahezu nie. Darüber hinaus können weitere Steuerermäßigungen - etwa erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die beim Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt wurden - die Erstattung zusätzlich erhöhen.
Einkommensteuererklärung - Pflicht oder freiwillige Entscheidung?
In den meisten Fällen besteht für Ferienjobber keine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer wird auf freiwilliger Basis durch eine sogenannte Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragt. Hierfür gilt eine Frist von vier Jahren nach Ablauf des betreffenden Jahres - für den Veranlagungszeitraum 2025 also bis zum 31.12.2029.
Wer hingegen verpflichtet ist, eine Erklärung abzugeben - zum Beispiel weil ein Freibetrag in den ELStAM eingetragen war oder weil Steuerklasse VI angewandt wurde -, muss die Erklärung ohne steuerliche Beratung bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Für 2025 gilt damit der 31. Juli 2026. Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins oder Mandanten eines Steuerberaters profitieren von verlängerten gesetzlichen Fristen.
Das Finanzamt legt bei der Veranlagung den gesamten Jahresarbeitslohn zugrunde, berücksichtigt die geltend gemachten Steuerermäßigungen und berechnet die tatsächliche Jahreseinkommensteuer. Die vom Arbeitgeber einbehaltene und bescheinigte Lohnsteuer wird angerechnet; übersteigt sie die berechnete Jahressteuer, wird die Differenz erstattet - ebenso etwaig einbehaltener Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt hat, sofern Lohnsteuer einbehalten wurde.
Sonderregeln bei Minijob und kurzfristiger Beschäftigung
Viele Ferienjobs werden als geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausgeübt. Seit dem 1. Januar 2025 liegt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs bei 556 Euro (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Beim Minijob führt der Arbeitgeber
Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung sowie eine Pauschalsteuer von 2 Prozent - die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag einschließt - ab. Bis zur Verdienstgrenze erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn brutto wie netto ausgezahlt.
Wichtig: Pauschal versteuerter Arbeitslohn wird in der Einkommensteuererklärung nicht erfasst. Eine Erstattung der Pauschalsteuer durch das Finanzamt ist in diesem Fall ausgeschlossen - die Pauschalbesteuerung stellt eine endgültige Besteuerung dar, und Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Minijob können nicht geltend gemacht werden.
Eine weitere Beschäftigungsform ist die sogenannte kurzfristige Beschäftigung: Jobs, die von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sind und nicht regelmäßig wiederkehren. Für zeitlich sehr begrenzte Einsätze von bis zu 18 zusammenhängenden Arbeitstagen ist zudem eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent möglich, die der Arbeitgeber trägt. Auch hier scheidet eine spätere Steuererstattung aus.
Für Verdienste über 556 Euro, die nicht pauschal versteuert werden, gilt das allgemeine Lohnsteuerverfahren über ELStAM - und damit besteht im Regelfall die Möglichkeit der späteren Erstattung.
Mehrere Jobs gleichzeitig: Steuerklasse VI und die Folgen
Wer neben dem Ferienjob einer
weiteren Beschäftigung nachgeht, wird mit dem zweiten Arbeitsverhältnis zwingend in Steuerklasse VI eingestuft. Diese Steuerklasse sieht erheblich höhere Abzüge vor, da keinerlei Freibeträge berücksichtigt werden. Die einbehaltenen Lohnsteuerbeträge lassen sich jedoch über die Einkommensteuererklärung vollständig zurückerhalten, sofern das Jahresgesamteinkommen unter der steuerfreien Grenze bleibt. Gleiches gilt, wenn die Steuer-ID dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt wurde und der Arbeitgeber daher nach Steuerklasse VI abgerechnet hat.
Sozialversicherung beim Ferienjob
Neben der Lohnsteuer stellt sich bei Ferienjobs die Frage nach der
Sozialversicherungspflicht. Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung - also maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr -, sind Schüler von der Sozialversicherungspflicht vollständig befreit. Studenten sind bei kurzfristiger Beschäftigung ebenfalls von der Renten- und Pflegeversicherung befreit; bei der Krankenversicherung gelten Besonderheiten, etwa im Hinblick auf die Familienversicherung über die Eltern.
Wer über die Familienversicherung eines Elternteils abgesichert ist, sollte die monatliche Einkommensgrenze im Blick behalten. Wird sie überschritten, kann der Schutz der Familienversicherung entfallen und eine eigene Krankenversicherung erforderlich werden. Bei Minijobs bis 556 Euro bleibt die Familienversicherung in aller Regel erhalten.
Ausnahmen von der Sozialversicherungsfreiheit bestehen, wenn der Ferienjob unmittelbar vor dem Beginn einer Berufsausbildung oder eines dualen Studiums liegt, oder wenn im Anschluss ein Freiwilliges Soziales Jahr beginnt.
Sonderregelung für Aushilfen in der Landwirtschaft
Für Erntehelfer und sonstige Aushilfskräfte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben existiert eine Sonderregelung: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal mit 5 Prozent versteuern. Voraussetzung ist, dass typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten ausgeübt werden, die Aushilfskraft keine Fachkraft ist, die Beschäftigung nicht länger als 180 Tage im Kalenderjahr dauert und der durchschnittliche Stundenlohn 15 Euro nicht übersteigt. Die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber; für die Aushilfskraft entstehen keine steuerlichen Pflichten.
Kindergeld und BAföG im Zusammenhang mit dem Ferienjob
Auf den Kindergeldanspruch hat ein Ferienjob grundsätzlich keinen Einfluss.
Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt; bei Kindern zwischen 18 und 25 Jahren, die sich noch in der ersten Ausbildung oder im Erststudium befinden, wird es unabhängig von der Höhe des eigenen Verdienstes weitergewährt. Nach Abschluss einer Erstausbildung ist Kindergeld jedoch nur noch zulässig, wenn keine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit ausgeübt wird. Ein Minijob oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind dabei unschädlich. In Übergangszeiten zwischen Schule und Ausbildung oder Studium wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt, wenn diese Übergangszeit vier Monate nicht überschreitet.
Wer
BAföG-Leistungen bezieht, sollte beachten, dass Einnahmen aus einem Ferienjob angerechnet werden können, wenn bestimmte Einkommensfreibeträge überschritten sind. Dies kann das BAföG mindern oder im Extremfall zum Wegfall führen.