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Mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander mit Lohnsteuerkarte

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Häufig üben Schüler oder Studenten gleichzeitig nebeneinander mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus und müssen für das zweite Dienstverhältnis eine zweite Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse VI vorlegen. Der Steuerabzug nach Steuerklasse VI setzt bereits bei einem sehr geringen Arbeitslohn ein und berücksichtigt nicht, dass u. U. die persönlichen Freibeträge im ersten Dienstverhältnis noch nicht ausgeschöpft werden. Daher wurde in der Vergangenheit vielfach zuviel Steuer einbehalten, die erst im Wege der Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet werden konnte.

Übersteigt der voraussichtliche Jahresarbeitslohn im ersten Dienstverhältnis den maßgebenden steuerfreien Eingangsbetrag (z. B. bei Steuerklasse I 10.367 Euro ) nicht, besteht die Möglichkeit, den Steuerabzug bereits im laufenden Kalenderjahr auszugleichen. Dazu wird vom Finanzamt auf der zweiten Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse VI ein Freibetrag und als Ausgleich auf der ersten Lohnsteuerkarte einen korrespondierender Hinzurechnungsbetrag eingetragen.

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Schüler oder Student eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da er gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen hat.

Beispiel: Der Student Felix Fleißig hat gleichzeitig nebeneinander zwei Beschäftigungsverhältnisse. Im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I, Zahl der Kinderfreibeträge = 0, nicht kirchensteuerpflichtig) beträgt der Monatslohn 500 Euro; im zweiten 300 Euro. Auch der Arbeitslohn aus dem zweiten Beschäftigungsverhältnis soll nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse VI) versteuert werden. Ohne Frei- und Hinzurechnungsbetrag würden als Steuerabzug monatlich anfallen, in Steuerklasse I 0 Euro Lohnsteuer und Steuerklasse VI 59,91 Euro Lohnsteuer, kein Solidaritätszuschlag.

Da der voraussichtliche Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis in Steuerklasse I den Eingangsbetrag von 10.367 Euro nicht übersteigt, lässt sich Felix Fleißig auf der zweiten Lohnsteuerkarte einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 300 Euro und auf der ersten Lohnsteuerkarte einen entsprechenden Hinzurechnungsbetrag von 300 Euro eintragen. Der Lohnsteuerabzug bemisst sich dann im ersten Dienstverhältnis mit Steuerklasse I nach einem zu versteuernden Arbeitslohn von 800 Euro, die hierfür einzubehaltende Lohnsteuer beträgt aber weiterhin 0 Euro im zweiten Dienstverhältnis nach einem zu versteuernden Arbeitslohn von 0 Euro.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 19.04.2026)
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Die Steuerklasse VI greift bei einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis, wenn das erste bereits über eine Steuerklasse zwischen I und V abgerechnet wird. Sie ist so konzipiert, dass sie keine persönlichen Freibeträge berücksichtigt, weshalb der Steuerabzug oft schon bei geringem Lohn einsetzt.
Ja, wenn der voraussichtliche Jahreslohn im ersten Arbeitsverhältnis die steuerfreien Beträge nicht übersteigt, kann beim Finanzamt ein Freibetrag für das zweite Arbeitsverhältnis (Steuerklasse VI) und ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag für das erste Arbeitsverhältnis beantragt werden.
Ja, wer gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen hat, ist gesetzlich verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Alexandra KlimatosPatrizia KleinTheresia Donath

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