Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG bleibt u.a. der erbschaftsteuerrechtliche Erwerb des Miteigentums an einem bebauten Grundstück durch Kinder des Erblassers im Sinne der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit, soweit der Erblasser darin bis zum
Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.
Weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift ist, dass die Wohnung zum einen beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und zum anderen deren Fläche die Größe von 200 Quadratmeter nicht übersteigt.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 5 ErbStG).
Unter vergleichbaren Voraussetzungen bleibt auch der Erwerb eines Familienheims durch den Ehegatten des Erblassers von Todes wegen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ErbStG) und unter Lebenden (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ErbStG) steuerfrei.
Die Gewährung der Steuerbefreiung erfordert nach dem Gesetzestext jedoch stets, dass die Wohnung „beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist“ bzw. - beim Erwerb unter Lebenden -, dass die Wohnung „zu eigenen Wohnzwecken“ genutzt wird (sogenanntes Familienheim).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ErbStG erfordert eine verfassungsrechtlich gebotene, einschränkende Auslegung der Steuerbefreiung zudem, dass sich in der erworbenen Wohnung der „Mittelpunkt“ des familiären Lebens befindet.
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