Es liegt ein
Sachmangel vor, wenn die Verkäuferaussagen im Verkaufsgespräch im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung so zu verstehen sind, daß das Fahrzeug ohne Einschränkung sowohl in Bezug auf die Abgasnorm als auch steuerlich als Euro-3-Fahrzeug anzusehen ist, das Fahrzeug tatsächlich aber steuerlich lediglich als Euro-2-Fahrzeug einzustufen ist.
Aufgrund der Beweisaufnahme stand zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Käufer und seine Ehefrau den Verkäufer über das von ihnen gefahrene Fahrzeug informierten. Dem Verkäufer war daher bekannt, dass der Käufer über ein (auch steuerlich) als "Euro 3" eingestuftes Fahrzeug verfügte, für das allerdings die Möglichkeit der Nachrüstung eines Rußpartikelfilters nicht bestand. Angesichts dieser Sachlage konnte der Käufer die Aussage, es handele sich bei dem an ihn verkauften Citroen C8 um ein "Euro 3"- Fahrzeug mit neuester Technik – u.a. eben einem Rußpartikelfilter – nur so wie geschehen verstehen. Für die Auslegung der Erklärungen gegenüber einem Vertragspartner gem. §§ 133, 157 BGB ist insofern auf das Verständnis eines objektiv urteilenden, verständigen Dritten abzustellen.
Für die Entscheidung dahinstehen kann angesichts der seitens des Verkäufers abgegebenen Erklärungen, ob sich eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung bereits aus dem vorgelegten Prospekt der Herstellerin ergibt, wofür Einiges spricht. Denn die Angaben der Herstellerin zu den technischen Daten des Fahrzeugs, die gem. §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. S. 3 BGB als Beschaffenheitsvereinbarungen anzusehen wären, lassen bei einem unbefangenen Betrachter ebenfalls nur den Rückschluss zu, es handele sich um ein – auch in steuerlicher Hinsicht so einzustufendes – "Euro 3"-Fahrzeug. Denn dem für die Beurteilung insoweit maßgeblichen Durchschnittskäufer ist ein Rückschluss auf die steuerliche Einstufung nur anhand der Schlüsselnummer nicht möglich. Auch eine Unterscheidung zwischen Schadstoffklasse im Sinne der europäischen Abgasnorm und der in Deutschland hieraus resultierenden steuerlichen Einstufung kann von einem durchschnittlichen Autokäufer nicht erwartet werden; der Herstellerprospekt ist insofern irreführend.
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